Pfändung + Hinterlegung + Pfändung der Hinterlegung

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem, das ich versuche, ein wenig vereinfacht darzustellen:

    Es wird durch Gläubigerin 1 (Kind) nach § 850d ZPO Arbeitseinkommen beim Schuldner (Vater) im August 2014 gepfändet. Anfang Oktober 2014 wird Abtretung des Arbeitseinkommens durch einen Dritten offengelegt, welche die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens umfaßt. Arbeitgeber blickt nicht mehr durch, wem, was zusteht (weil auch Streit zwischen allen darüber herrscht) und hinterlegt ab Oktober 2014 die über den gerichtlich festgestellten Freibetrag des Schuldners hinausgehenden Beträge des Arbeitseinkommens beim Amtsgericht. Ende Februar 2015 pfändet Gläubigerin 2 (Mutter) nach § 850d ZPO das Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber hinterlegt (wie schon seit Oktober 2014) weiterhin die pfändbaren Beträge. Ende April 2015 endet das Arbeitsverhältnis des Schuldners, so daß die Pfändung beendet ist und nunmehr ein Betrag X bei der Hinterlegungsstelle liegt, über deren Verteilung aber kein Einvernehmen besteht.

    Die Forderung der Gläubigerin 1 am hinterlegten Betrag beträgt mtl. rd. 600 €. Der nach § 850d ZPO bevorrechtigte Bereich beträgt rd. 700 €. Die Differenz von rd. 100 € für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 im bevorrechtigten Bereich gebührt demnach (weiterhin) dem Schuldner, da erst im Februar die Gläubigerin 2 das Arbeitseinkommen gepfändet hat.

    Nunmehr pfändet die Gläubigerin 2 nach § 850d ZPO den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle.

    Meine Fragen:

    1. Ist eine Pfändung nach § 850d ZPO der Gläubigerin zu 2 in den Auszahlungsanspruch überhaupt statthaft? Handelt es sich mit Hinterlegung überhaupt noch um Arbeitseinkommen i. S. d. § 850d ZPO oder gelten - wie bei der Zahlung des Arbeitseinkommens auf ein Bankkonto - die Pfändungsbeschränkungen gar nicht? Wenn es weiterhin Arbeitseinkommen ist, dann ist diese Differenz aus dem vorberechtigten Bereich wohl für einen bevorrechtigten Gläubiger (hier: Gläubigerin zu 2) pfändbar?

    2. Wenn man von der Pfändbarkeit dieses Differenzbetrages von 100 € ausgeht: Der dem Schuldner gewährte Freibetrag im PfÜB der Gläubigerin zu 2 wegen des Auszahlungsanspruches ist höher angesetzt als derjenige der Gläubigerin zu 1 (rd. 30 Euro). In Höhe dieser Differenz des bevorrechtigten Bereichs müßte die Pfändung dann doch (erneut) ins Leere gehen, oder?

    3. Aufgrund einer Nachberechnung des Arbeitgebers im Februar 2015 (für die Zeit vom Oktober bis Februar 2015 aufgrund Einordnung in eine falsche LSt-Klasse) sind für die vorangegangenen Monate weitere pfändbare Beträge hinterlegt worden. Werden diese rückgerechneten Beträge bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge beim jeweiligen Monat (des hinterlegten Arbeitseinkommens) berücksichtigt oder nur als Einmalbetrag im Monat, in dem die Auszahlung erfolgte (hier Februar 2015)? Das ist hier insofern von Bedeutung, weil ja verschiedene Gläubiger zu verschiedenen Zeiten gepfändet und Ansprüche geltend gemacht haben.

    Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen. :)

    Bolleff

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  • Bevor die einzelnen Fragen diskutiert werden - spielen diese überhaupt eine Rolle?

    Geht man davon aus, dass ein Zessionar und zwei Pfändungsgläubiger vorhanden sind, dürfte der hinterlegte Betrag den Gläubigern/Zessionar zustehen. Die Pfändung des Herausgabeanspruch des Schuldners führt daher nicht zu einer Auszahlung an Gläubigerin 2. Hierfür müssten zusätzlich die Herausgabeansprüche von Gläubiger 1 und Zessionar gepfändet werden. Das dürfte unwahrscheinlich sein.

  • Bevor die einzelnen Fragen diskutiert werden - spielen diese überhaupt eine Rolle?

    Geht man davon aus, dass ein Zessionar und zwei Pfändungsgläubiger vorhanden sind, dürfte der hinterlegte Betrag den Gläubigern/Zessionar zustehen. Die Pfändung des Herausgabeanspruch des Schuldners führt daher nicht zu einer Auszahlung an Gläubigerin 2. Hierfür müssten zusätzlich die Herausgabeansprüche von Gläubiger 1 und Zessionar gepfändet werden. Das dürfte unwahrscheinlich sein.

    Das ist ein interessanter Aspekt, den ich gedanklich gar nicht berücksichtigt habe. Hinterlegt wurde vom Drittschuldner zugunsten der beiden Gläubiger/Zessionar. Gegen wen richtet sich denn dann aber der Anspruch des Schuldners auf Zahlung des hinterlegten Teils, der ihm noch zusteht? Gegen alle drei zur gesamten Hand?

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  • Bevor die einzelnen Fragen diskutiert werden - spielen diese überhaupt eine Rolle?

    Geht man davon aus, dass ein Zessionar und zwei Pfändungsgläubiger vorhanden sind, dürfte der hinterlegte Betrag den Gläubigern/Zessionar zustehen. Die Pfändung des Herausgabeanspruch des Schuldners führt daher nicht zu einer Auszahlung an Gläubigerin 2. Hierfür müssten zusätzlich die Herausgabeansprüche von Gläubiger 1 und Zessionar gepfändet werden. Das dürfte unwahrscheinlich sein.

    Das ist ein interessanter Aspekt, den ich gedanklich gar nicht berücksichtigt habe. Hinterlegt wurde vom Drittschuldner zugunsten der beiden Gläubiger/Zessionar. Gegen wen richtet sich denn dann aber der Anspruch des Schuldners auf Zahlung des hinterlegten Teils, der ihm noch zusteht? Gegen alle drei zur gesamten Hand?

    Eigentlich hätte zugunsten des des Zessionars, beider Gläubiger und des Schuldners hinterlegt werden müssen.

    Wir befinden uns dann im (formellen) Hinterlegungsverfahren. Entweder die Beteiligten einigen sich alle - oder gegen einzelne müssen Titel bzgl. der Herausgabebewilligung erwirkt werden. In diesem Prozess (bzw. Prozessen) würde dann die materielle Rechtslage geklärt.

    § 872 ZPO kommt wohl aufgrund des Zusammentreffens von Pfändung und Abtretung nicht in Betracht.

    Im Ergebnis müsste der Schuldner alle verklagen, die seinem Antrag auf Auszahlung nicht zustimmen.

  • [Gegen wen richtet sich denn dann aber der Anspruch des Schuldners auf Zahlung des hinterlegten Teils, der ihm noch zusteht? Gegen alle drei zur gesamten Hand?


    Im Ergebnis müsste der Schuldner alle verklagen, die seinem Antrag auf Auszahlung nicht zustimmen.

    Da muss ich jetzt aufpassen das ich keinen Konten im Kopf bekomme ;)

    Ich bin aber -glaub ich- der Meinung der Schuldner hat schlicht gar keinen Anspruch auf Zahlung des hinterlegten Betrags, gegen niemanden :)
    Er ist an dem Hinterlegungsverfahren in keiner Weise beteiligt, und hat daher auch keinen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle.

    Da der DS nicht für ihn hinterlegt hat, richtet sicher der -vermeintliche- Anspruch auf Lohnzahlung nach wie vor gegen den Arbeitgeber. Dieser hat seine Verpflichtung bisher weder durch Erfüllung/Zahlung an den Schuldner, noch z.B. über § 378 BGB erfüllt -> Forderung des SChuldners gg. Arbeitgeber besteht nach wie vor (so denn überhaupt rechnerisch noch eine Forderung offen ist).

  • [...]

    Ich bin aber -glaub ich- der Meinung der Schuldner hat schlicht gar keinen Anspruch auf Zahlung des hinterlegten Betrags, gegen niemanden :)
    Er ist an dem Hinterlegungsverfahren in keiner Weise beteiligt, und hat daher auch keinen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle.

    Die Hinterlegung müsste ja nach § 372 BGB erfolgt sein, da § 853 ZPO nicht einschlägig ist. Wenn bei diesem Antrag der Schuldner als möglicher Empfungsberechtigter vergessen wurde, hast Du wohl recht.

    Knoten schon raus? :eek:


  • Die Hinterlegung müsste ja nach § 372 BGB erfolgt sein, da § 853 ZPO nicht einschlägig ist. Wenn bei diesem Antrag der Schuldner als möglicher Empfungsberechtigter vergessen wurde, hast Du wohl recht.

    Knoten schon raus? :eek:

    Ich denke schon das der Knoten raus ist :)

    Das ist halt etwas beim man als DS, Gläubiger, usw. doch einiges falsch machen kann.
    Aber jetzt ist es ganz einfach so das sich Gl1, Gl2 und Zessionar einigen müssen wer wieviel vom Hinterlegten Betrag bekommt. Der Schuldner ist dabei raus, und damit auch die Pfändung von Gl.2 in den -nicht bestehenden- Anspruch des Schuldners auf Zahlung gg. Hinterlegungsstelle.

  • Die Hinterlegung müsste ja nach § 372 BGB erfolgt sein, da § 853 ZPO nicht einschlägig ist. Wenn bei diesem Antrag der Schuldner als möglicher Empfungsberechtigter vergessen wurde, hast Du wohl recht.


    Den Antrag kenne ich nicht. Ich kenne nur die Hinterlegungsmitteilung des Drittschuldners ohne konkrete Angabe, zu wessen Gunsten diese erfolgt ist. Auch die Mitteilung der Hinterlegungsstelle spricht nur von den "Empfangsberechtigten". Also müßte ich, um festzustellen, ob ein Anspruch des Schuldners überhaupt besteht, mir mal den Antrag zukommen lassen.

    Aber jetzt ist es ganz einfach so das sich Gl1, Gl2 und Zessionar einigen müssen wer wieviel vom Hinterlegten Betrag bekommt. Der Schuldner ist dabei raus, und damit auch die Pfändung von Gl.2 in den -nicht bestehenden- Anspruch des Schuldners auf Zahlung gg. Hinterlegungsstelle.


    ...wenn nicht auch zu seinen Gunsten die Hinterlegung erfolgt ist - verstehe ich euch richtig? Wenn er "dabei raus ist", müßte sich sein Anspruch gegen alle drei zur gesamten Hand richten?

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  • Unabhängig von der Anspruchsberechtigung am hinterlegten Betrag besteht aber zumindest noch meine Frage zu 3.:

    Zitat

    3. Aufgrund einer Nachberechnung des Arbeitgebers im Februar 2015 (für die Zeit vom Oktober bis Februar 2015 aufgrund Einordnung in eine falsche LSt-Klasse) sind für die vorangegangenen Monate weitere pfändbare Beträge hinterlegt worden. Werden diese rückgerechneten Beträge bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge beim jeweiligen Monat (des hinterlegten Arbeitseinkommens) berücksichtigt oder nur als Einmalbetrag im Monat, in dem die Auszahlung erfolgte (hier Februar 2015)? Das ist hier insofern von Bedeutung, weil ja verschiedene Gläubiger zu verschiedenen Zeiten gepfändet und Ansprüche geltend gemacht haben.

    Wie wird eine solche Rückrechnung des Arbeitgebers bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt? Auf die jeweiligen Monate zu verteilen oder nur im Monat zu berücksichtigen, in dem die Rückvergütung gezahlt wird?

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  • Was mich wundert, dass Boleff dennoch von einer Pfändung des Herausgabeanspruchs spricht.

    Wäre der Schuldner wirklich nicht als möglicher Empfangsberechtigter angegeben worden, hätte die Hinterlegungsstelle dies bei der (meist abgeforderten) Drittschuldnererklärung doch einwenden müssen - SELTSAM! :gruebel:

    @Boleff: Kannst Du hier für Erhellung sorgen?

  • Was mich wundert, dass Boleff dennoch von einer Pfändung des Herausgabeanspruchs spricht.


    Gl2 ist der Auffassung, daß Zessionar gar keinen Anspruch am hinterlegten Betrag hätte. Nachdem dieser gegenüber der Zessionar aber detailliert die den Gl. und ihr als Zessionarin zustehenden Pfändungsbeträge errechnet hat, ergab sich, daß in Höhe einer kleinen Differenz ein Betrag X eben auch dem Schuldner zusteht. Ich gehe davon aus, daß einfach nur "vorsichtshalber" Gl2 deshalb gepfändet hatte, sollte ein solcher Anspruch bestehen. Ob er formal oder materiell-rechtlich überhaupt besteht, hat Gl2 sicher nicht geprüft. Dafür ist die Sache schon kompliziert genug. :D

    Wäre der Schuldner wirklich nicht als möglicher Empfangsberechtigter angegeben worden, hätte die Hinterlegungsstelle dies bei der (meist abgeforderten) Drittschuldnererklärung doch einwenden müssen - SELTSAM! :gruebel:


    Ist das denn sonst usus, daß zugunsten ALLER Beteiligten (also inkl. Schuldner) zu hinterlegen ist?

    Boleff: Kannst Du hier für Erhellung sorgen?


    Leider erst, wenn ich den HintAntrag des DS kenne.

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  • Unabhängig von der Anspruchsberechtigung am hinterlegten Betrag besteht aber zumindest noch meine Frage zu 3.:

    Zitat

    3. Aufgrund einer Nachberechnung des Arbeitgebers im Februar 2015 (für die Zeit vom Oktober bis Februar 2015 aufgrund Einordnung in eine falsche LSt-Klasse) sind für die vorangegangenen Monate weitere pfändbare Beträge hinterlegt worden. Werden diese rückgerechneten Beträge bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge beim jeweiligen Monat (des hinterlegten Arbeitseinkommens) berücksichtigt oder nur als Einmalbetrag im Monat, in dem die Auszahlung erfolgte (hier Februar 2015)? Das ist hier insofern von Bedeutung, weil ja verschiedene Gläubiger zu verschiedenen Zeiten gepfändet und Ansprüche geltend gemacht haben.

    Wie wird eine solche Rückrechnung des Arbeitgebers bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt? Auf die jeweiligen Monate zu verteilen oder nur im Monat zu berücksichtigen, in dem die Rückvergütung gezahlt wird?

    Ich tendiere zur Verteilung auf die jeweiligen Monate.

    Begründung: Nehmen wir an, der Lohn wäre gleich voll gezahlt worden und das Einkommen läge unterm Freibetrag - dann wäre kein pfändbares Einkommen vorhanden. Aufgrund der Nachberechnung könnte aber eine einmalige Pfändbarkeit gegeben sein. Nach meiner Meinungs sollte von solchen Zufälligkeiten, die ggf. nicht im Ermessen des Schuldners liegen, keine Pfändbarkeit abhängen.


  • ...wenn nicht auch zu seinen Gunsten die Hinterlegung erfolgt ist - verstehe ich euch richtig? Wenn er "dabei raus ist", müßte sich sein Anspruch gegen alle drei zur gesamten Hand richten?

    Also wenn er "raus" ist, dann richtet sich sein Anspruch nicht gegen die 3 anderen empfangsberechtigten, sondern nach wie vor gegen den Arbeitgeber (siehe oben).

    Wenn er nicht "raus" ist, müssen sich halt die 4 empfangsberechtigten (statt bisher 3) einigen.

    Und zu deiner Frage 3:
    Da gelten m.M. nach die üblichen Regeln: Nachzahlungen in dem Monat berücksichten, für den sie gezahlt werden, und nicht in dem Monat, in dem sie gezahlt werden.


  • ...wenn nicht auch zu seinen Gunsten die Hinterlegung erfolgt ist - verstehe ich euch richtig? Wenn er "dabei raus ist", müßte sich sein Anspruch gegen alle drei zur gesamten Hand richten?

    Also wenn er "raus" ist, dann richtet sich sein Anspruch nicht gegen die 3 anderen empfangsberechtigten, sondern nach wie vor gegen den Arbeitgeber (siehe oben).


    Und der Arbeitgeber holt sich diesen Betrag dann bei - ja welchem? allen dreien? - Gläubiger zurück? :D

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  • Wäre der Schuldner wirklich nicht als möglicher Empfangsberechtigter angegeben worden, hätte die Hinterlegungsstelle dies bei der (meist abgeforderten) Drittschuldnererklärung doch einwenden müssen - SELTSAM! :gruebel:


    Ist das denn sonst usus, daß zugunsten ALLER Beteiligten (also inkl. Schuldner) zu hinterlegen ist?

    Es sollte m.E. so sein (und wird bei uns auch so gehandhabt). So könnten die Forderungen der Gläubiger durch Zahlung oder parallel laufende Pfändungen ganz oder teilweise erloschen sein. Und Phil hat ja gerade die Problematik aufgezeigt. Der Drittschuldner kann nicht 100%ig sagen wem der Lohn zusteht (darum hinterlegt er ja). Hinterlegt er aber nicht auch zu Gunsten des Schuldners, läuft er Gefahr, nicht schuldbefreiend zu leisten.

  • Ich tendiere zur Verteilung auf die jeweiligen Monate. Begründung: Nehmen wir an, der Lohn wäre gleich voll gezahlt worden und das Einkommen läge unterm Freibetrag - dann wäre kein pfändbares Einkommen vorhanden. Aufgrund der Nachberechnung könnte aber eine einmalige Pfändbarkeit gegeben sein. Nach meiner Meinungs sollte von solchen Zufälligkeiten, die ggf. nicht im Ermessen des Schuldners liegen, keine Pfändbarkeit abhängen.

    :daumenrau

    Da gelten m.M. nach die üblichen Regeln: Nachzahlungen in dem Monat berücksichten, für den sie gezahlt werden, und nicht in dem Monat, in dem sie gezahlt werden.

    :daumenrau Danke! So habe ich das auch gesehen.

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  • Und der Arbeitgeber holt sich diesen Betrag dann bei - ja welchem? allen dreien? - Gläubiger zurück? :D

    In der Tat, hätte der DS zuviel hinterlegt, also z.B. für die 3 auch die Beträge, die noch dem Schuldner zustehen, dann hätte der DS unter Umständen einen Anspruch aus unger. Bereichung gegen den, der letztlich bereichert wurde (der also im Ergebnis dieses zuviel bekommen hat)....


    Ist das denn sonst usus, daß zugunsten ALLER Beteiligten (also inkl. Schuldner) zu hinterlegen ist?

    Man muss für den/alle hinterlegen, für die man schuldbefreiend leisten will.
    Wenn sich der DS 100% sicher ist das der Schuldner nichts mehr bekommt, braucht er diesen auch nicht anzugeben.
    Hat auch der Schuldner potentiell noch Ansprüche, sollte man auch für diesen Hinterlegen.

  • Noch eine abschließende Frage: Ist mit Hinterlegung die ZV beendet oder erst dann, wenn der hinterlegte Betrag ausgezahlt wurde? Denn es hat sich ergeben, daß der PfÜB zugunsten der Gl1 teilweise zu Unrecht ergangen ist und er im Wege der Erinnerung dagegen vorgehen möchte. Jetzt stellt sich natürlich die Frage nach der Statthaftigkeit der Erinnerung.

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  • Darin würde ich kein Problem sehen, Gläubiger ist aus dieser Vollstr.Maßnahme noch nicht vollständig befriedigt worden.

    Das macht das ganz dann natürlich auch nicht übersichtlicher :)
    Ich seh schon, das Geld bleibt 30 Jahre hinterlegt, und dann bekommt's der Staat :D

  • Darin würde ich kein Problem sehen, Gläubiger ist aus dieser Vollstr.Maßnahme noch nicht vollständig befriedigt worden.

    Das macht das ganz dann natürlich auch nicht übersichtlicher :)
    Ich seh schon, das Geld bleibt 30 Jahre hinterlegt, und dann bekommt's der Staat :D


    Das wird noch ein Heidenspaß, wenn das Ganze wegen des Streites der Gläubiger <-> Zessionar und Gläubiger <-> Schuldner vor Gericht geht.

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