Hallo,
ich habe einen Antrag auf Erhöhung des Sockelfreibetrages eines P-Kontos, da der Schuldner sich privat krankenversichern muss und unpfändbare Leistungen gemäß § 8 Rehabilitierungsgesetz erhält.
Nachdem ich die drei Gläubiger (Erbengemeinschaft) zu dem Antrag angehört habe und einer der Briefe zurückkam, hat sich herausgestellt, dass einer der drei Erben zwischenzeitlich auch verstorben ist.
Ich habe beim Nachlassgericht um Mitteilung der Erben gebeten. Dieses hat mir mitgeteilt, dass kein Erbschein erteilt wurde und Erben nicht benannt werden können. Es wurde jedoch das eröffnete Testament übersant.
Aus diesem wird man aber ohne Kenntnisse zu der Familie auch nicht schlau, da es in etwa lautet "Meine Schwester soll erben. Falls sie bereits verstorben ist, sollen die Kinder meiner Cousinen Erben werden."
Ich hatte den Vollzug des Überweisungsbeschlusses einstweilen eingestellt. Der Schuldner ist jedoch der Meinung, dass es nicht sein kann, dass er jetzt so lange auf sein Geld warten muss bis die Erben ermittelt sind.
Daher meine Fragen:
1.) Bin ich zur amtswegigen Ermittlung der Erben überhaupt verpflichtet? (Ich denke nicht)
2.) Muss der Schuldner die Erben mitteilen? (Kann ich mir auch nicht vorstellen. Er erfährt vom Nachlassgericht ja auch nicht mehr als ich und kann meines Wissens nach auch keinen Erbschein )
3.) Kann ich den Beschluss wegen Dringlichkeit ggf. auch ohne Anhörung aller Gläubiger erlassen? Wenn ja: Wie formuliere ich das Rubrum, wenn ich nicht genau weiß, wer Gläubiger ist?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen...