Kopfteile oder Gesamtschuldner?

  • Hallo Leute,

    ich hoffe ihr könnt mir bei folgenden Sachverhalt weiterhelfen:

    Bernd das Brot (Kläger)

    gegen

    1. A GmbH vertreten durch den Geschäftsführer

    2. Sophie Sorglos

    (Beklagte)

    schließen die Parteien folgenden Vergleich

    1. Die Beklagten zahlen, die Beklagte zu 2 als Bürgin neben der Beklagten zu 1, an den Kläger einen Betrag von 100000,- €.

    2. ......

    3. ....

    4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Nun beantragt der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 100000,- € gegen die Beklagte zu 1. zu erlassen.
    Ich hab dabei irgendwie ein Bauchgrummeln.
    Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen.

  • Aber bedeutet der Zusatz nicht, dass die Beklagte zu 1. die 100000 € zahlen muss und falls diese die 100000 € nicht zahlt springt die Beklagte zu 2. als Bürge ein ?

    Aus diesem Grund kann man auch voll gegen die Beklagte zu 1. vollstrecken...oder :mad::mad::mad::mad::mad::mad:?

  • Ich halte die Begriffe "als Bürgin neben" hier für die entscheidende Passage. Damit kommt m.E. zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 2 auf den vollen Betrag haftet. Die interessante Frage wäre, ob mit der Passage "als Bürgin" auch etwas über die dem Bürgen zustehende Einrede der Vorausklage gesagt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (27. Januar 2016 um 22:22) aus folgendem Grund: Zahlenverwechsler korrigiert

  • Ich halte die Begriffe "als Bürgin neben" hier für die entscheidende Passage. Damit kommt m.E. zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 2 auf den vollen Betrag haftet. Die interessante Frage wäre, ob mit der Passage "als Bürgin" auch etwas über die dem Bürgen zustehende Einrede der Vorausklage gesagt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Okay danke dir, aber was ist mit der Beklagten zu 1., gegen die Beklagte zu 1. soll ja vollständig gepfändet werden.

  • Es ist egal, ob Nr. 2 als Bürgin haftet oder gesamtschuldnerisch, von Nr. 1 kann immer der volle Betrag gefordert werden und gegen Nr. 1 kann auch immer voll vollstreckt werden. Ich sehe keine Formulierung die das ausschließen würde.

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