Pfändungsschutz von Mieteinnahmen gem. § 850 i ZPO auf Nicht-P-Konto

  • Liebe Kolleg(inn)en,

    ein Schuldner hat - mit Ausnahme von Mieteinkünften von drei vermieteten Wohnungen - keine Einkünfte. Es liegt eine Kontopfändung vor.

    Er unterhält ein Pfändungsschutzkonto sowie drei weitere Konten für die Verwaltung der o. g. Mieteinkünfte (und zwar für jede vermiete Wohnung ein gesondertes Konto). Alle Konten werden bei derselben Bank geführt.

    Nun stellt er einen Antrag gem. § 850 i ZPO auf Pfändungsschutz für die Mieteinnahmen auf den Nicht-P-Konten.

    Geht das? Vielleicht stehe ich ja auch gerade auf dem Schlauch, aber ich könnte doch nur über § 850 k Abs. 4 ZPO i. V. m. § 850 i ZPO den Sockelfreibetrag auf dem P-Konto abweichend festsetzen (sofern erforderlich), aber kann ich denn die Guthaben auf den drei anderen Konten freigeben?

    Gruß, Vollstrecki

  • Nur P-Konten genießen Pfändungsschutz. Alle anderen Konten können voll gepfändet werden

    Und was ist mit § 850i ZPO und dem BGH Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 88/14 -?

    Meinst du IX ZB 88/13?
    Natürlich wäre dies ein Fall des § 850i ZPO (iVm § 850k IV ZPO), aber halt nur wenn es denn ein P-Konto wäre. Dann wäre ein Antrag auf Erhöhung kein großes Problem.

    Was wohl mM nach gehen würde wäre § 851b ZPO, allerdings nur für Aufwendungen für den "Erhalt des Grundstücks", nicht etwas für den Lebensunterhalt des Vermieters.

  • Nur P-Konten genießen Pfändungsschutz. Alle anderen Konten können voll gepfändet werden

    Und was ist mit § 850i ZPO und dem BGH Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 88/14 -?

    Meinst du IX ZB 88/13?
    Natürlich wäre dies ein Fall des § 850i ZPO (iVm § 850k IV ZPO), aber halt nur wenn es denn ein P-Konto wäre. Dann wäre ein Antrag auf Erhöhung kein großes Problem.

    Was wohl mM nach gehen würde wäre § 851b ZPO, allerdings nur für Aufwendungen für den "Erhalt des Grundstücks", nicht etwas für den Lebensunterhalt des Vermieters.

    Jau, war ein Versehen mit der Jahresangabe.

  • Guten Morgen liebe Kolleg(inn)en,

    ja, mein erster Gedanke war auch: Pfändungsschutz gibt es nur auf P-Konten.

    Aber mir kamen Zweifel auf, weil es ja bei dem Antrag nach § 850 i ZPO vorliegend nicht in erster Linie um die Freigabe von Konten geht, die nicht P-Konten sind, sondern um die Freigabe der Mieten als Einkommen.

    In vorliegendem Fall laufen alle 4 Konten beim selben Kreditinstitut, und dieses beabsichtigt, nach einer gerichtlichen Freigabe diese Mieten auf das Pfändungsschutzkonto umzuleiten und dort im Rahmen des Freibetrages gem. § 850 k Abs. 1, 2 ZPO dem Schuldner auszuzahlen.

    Eine Entscheidung habe ich noch nicht getroffen, die Anhörungsfrist läuft noch. Derzeit ist so mein Plan, ggf. einmalig für den aktuellen Monat frei zu geben mit dem Hinweis, dass nur über das P-Konto zukünftig Pfändungsschutz zu gewähren ist. Aber mein Gehirn arbeitet noch :)

    Wenn jemand noch eine zündende Idee hat, bin ich offen!

    LG und einen schönen Arbeitstag!

  • weil es ja bei dem Antrag nach § 850 i ZPO vorliegend nicht in erster Linie um die Freigabe von Konten geht

    Genau, beim § 850i ZPO geht es überhaupt nicht um Konten. Für Konten gibt es § 850k ZPO (iVm § 850i ZPO).

    Derzeit ist so mein Plan, ggf. einmalig für den aktuellen Monat frei zu geben

    Dann aber nur über § 765a ZPO als einzige Möglichkeit.
    Ob da eine solche sittenwidrige Härte vorliget möchte bei dem an sich knappen Sachverhalt nicht beurteilen.

  • Die Frage, die sich dabei stellt ist, ob es dem Schuldner zuzumuten ist, alle Mieteinnahmen auf ein Konto (Schutzkonto) laufen zu lassen.

    Dass der Schuldner getrennte Konten führt, ist doch eigentlich nachvollziehbar, wenn er dadurch seine Buchführung erleichtern kann.

    Insofern liegt der Fall dann doch auch anders als bei einem Schuldner, der seine Einnahmen und Ausgaben (z.B. aus steuerlichen Gründen) nicht getrennt dokumentieren will oder muss.

    Der BGH entscheidet doch gerne über Regelungslücken in den Gesetzen :wechlach:

  • So, ich denke, meine Entscheidung ist getroffen: ich werde keine Freigabe erteilen, denn die Mieten selbst sind nicht gepfändet, so dass ich § 850 i ZPO nicht unmittelbar anwenden kann.
    Die Anwendung über § 850 k Abs. 4 ZPO scheitert am Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos.

    Vielen Dank für Eure Rückmeldungen! Und ein schönes Wochenende! :)

  • Ich finde deine Gedanken aus # 6 und die Anmerkung dazu von # 7 gut im Hinblick auf eine denkbare "Einmal-Lösung" über § 765a ZPO.

    Ggf. in welchem Umfang und ob überhaupt, ist der SV (wie Phil) zu dünn, aber in Erwägung ziehen kann man diese Lösungsrichtung durchaus.

    :daumenrau

  • § 850k ZPO scheidet aus, da kein P-Konto.

    § 765a ZPO ist evtl. möglich, aber Sachvortrag unzureichend. Im Übrigen dürfte es schwer sein, da eine Härte zu begründen. Bloßes, selbstverschuldetes Fristversäumnis beim Umstellen, müsste der Schuldner m.E. gegen sich gelten lassen.

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