Nachträgliche Zusammenrechnung § 850e ZPO

  • Hallo zusammen.

    Der Pfänder wurde bereits im Januar erlassen, jetzt kommt der Antrag auf nachträgliche Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens sowie der Rente des Schuldners. Der Gläubiger hat den ihm damals übersandten Pfüb beigefügt m.d.B. um Ergänzung und anschließende Weitergabe an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung.

    Steh ich gerade auf dem Schlauch? Ich mache doch einfach einen Beschluss, den ich an Gl., Schuldner und Drittschuldner zustelle und das wars dann oder? Oder muss ich den Beschluss noch mit dem Pfüb verbinden?

  • Hallo zusammen.

    Der Pfänder wurde bereits im Januar erlassen, jetzt kommt der Antrag auf nachträgliche Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens sowie der Rente des Schuldners. Der Gläubiger hat den ihm damals übersandten Pfüb beigefügt m.d.B. um Ergänzung und anschließende Weitergabe an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung.

    Steh ich gerade auf dem Schlauch? Ich mache doch einfach einen Beschluss, den ich an Gl., Schuldner und Drittschuldner zustelle und das wars dann oder? Oder muss ich den Beschluss noch mit dem Pfüb verbinden?

    Was wurde denn ursprünglich gepfändet? Arbeitseinkommen? Wenn ja, dann brauchst Du nur einen Beschluss mit der Zusammenrechnung zu machen, weil der AG dem AE die Rente hinzurechnen muss.

    Wurde das AE und die Rente ursprünglich gepfändet, ist das natürlich einfacher und Du stellst den Zusammenrechnungsbeschluss beiden zu. Dann kannst Du auch anordnen, dass die DRV die Höhe der Rente dem AG mitteilen muss. Du musst aber angeben, dass der unpfändbare (Grund-) Betrag in erster Linie der Rente zu entnehmen ist.

    Wenn die Rente damals nicht gepfändet wurde, brauchst Du den Ergänzungsbeschluss nicht der DRV zuzustellen, weil bei denen ja nicht gepfändet wurde und der Zusammenrechnungsbeschluss für die DRV keine Wirkung entfalten kann. Mit dem Zusammenrechnungsbeschluss ist die DRV auch nicht verpflichtet dem AG die Höhe der Rente anzugeben, weil - wie schon gesagt - bei denen keine Pfändungswirkungen entstanden sind. Also musst Du die Höhe der hinzuzurechnenden Rente in dem Zusammenrechnungsbeschluss für den AG angeben. Erhöht sich die Rente, muss der Gläubiger einen neuen Beschluss beantragen.

  • Es wurden sowohl Rente als auch Arbeitseinkommen gepfändet. Also Beschluss machen, an alle zustellen und dem
    Gläubiger seinen Pfüb zurückschicken oder? Mit sem
    Pfänder verbinde ich also nichts oder?

  • Es wurden sowohl Rente als auch Arbeitseinkommen gepfändet. Also Beschluss machen, an alle zustellen und dem
    Gläubiger seinen Pfüb zurückschicken oder? Mit sem
    Pfänder verbinde ich also nichts oder?

    Genau, aber angeben, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Grund- und Mehrbeträge zu entnehmen sind (§ 850e Nr. 2a ZPO wegen SGB Leistungen).

    Wenn Du den Beschluss nochmals erlässt, entsteht ja ein neues Pfandrecht (auch nicht verbinden, machst Du bei sonstigen Ergänzungsbeschlüssen auch nicht).

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