§ 882a ZPO Land Eigentümer

  • Das Land ist aufgrund Feststellung des Fiskuserbrechts Eigentümer eines Grundstücks geworden.
    Nun beantragt eine Stadtkasse die ZV wegen Geldforderungen (Grundsteuer u.s.w.).
    Sehe ich das richtig, dass hier § 882a ZPO greift?
    Ich brauche also die Anzeige des Gläubigers der Vollstreckungsabsicht gegenüber der Bezirksregierung und des Finanzministers des Landes, richtig?

  • Im Regelfall dürfte die Gemeinde Ihre Grundsteuer nach dem dortigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecken. Dieses dürfte regelmäßig § 322 AO für anwendbar erklären.

    Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen reicht es dann, wenn die Vollstreckungsbehörde versichert, dass die Sache vollstreckbar ist. Ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegen das Land vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde selbst zu prüfen.

    Wenn Zweifel daran bestehen, würde ich der Gemeinde vielleicht kurz anrufen und fragen, ob sie auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für die Vollstreckung haben.

  • Eine Vollstreckungsanzeige ist nicht erforderlich.

    Grundsätzlich gilt bei der Vollstreckung von Grundsteuern folgendes (kann man auch als Zusatz in den Anordnungsbeschluss/Beitrittsbeschluss nehmen):

    Die Vollstreckungsbehörde hat gemäß § 322 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ordnungsgemäß amtlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckung vorliegen.
    Insoweit liegt ein formgerechter Antrag vor, der hinsichtlich des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht der Prüfung des Vollstreckungsgerichts unterliegt (vergleiche auch Stöber, ZVG-Kommentar, 20. Auflage, Rn. 34.4 zu § 15 ZVG).

    Dieser Grundsatz trifft m.E. auch auf den geschilderten Fall zu.

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