InsO §§4, 64 Abs.3 Satz1; ZPO §572 Abs.1 Satz1
LG Wuppertal: Pflicht des Rechtspflegers zur Entscheidung über einen Hilfsantrag auf Aussetzung (hier: bis zur BVerfG-Entscheidung zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters) vor Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung
LG Wuppertal, Beschl. v. 19.8.2005 - 6 T 503/05 (nicht rechtskräftig; AG Wuppertal)
Leitsätze der Redaktion:
1.Der Rechtspfleger hat vor einer Nichtabhilfeentscheidung zunächst über einen hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag zu entscheiden (hier: Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den laufenden Verfahren zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders).
2.Der Rechtspfleger sollte bei einem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag verbunden mit einer in Aussicht gestellten weiteren Begründung des Beschwerdeführers mit seiner Entscheidung zuwarten, wenn er beabsichtigt, dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen.