Hallo,
habe folgende Frage:
Über die Kosten wurde gemäß § 91 a ZPO entschieden, der Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärung für beendet erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten. In so einem Fall entsteht keine Terminsgebühr. Der Beklagte beantragt diese jedoch mit dem Hinweis, dass sich die Beklagte ja trotz Erledigungserklärung gegen die Kostentragungspflicht wehren muss, die durch die Klägerin trotz Erledigungserklärung im selben Schreiben noch angestrebt wurde und sie entsprechend agieren müsse. Löst dies jetzt doch eine TG aus?