In Rheinland-Pfalz dürfen zusätzliche Stellen die Unterschrift öffentlich beglaubigen. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des
Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 darf das auch der Ortsbürgermeister.
Vertreter des Bürgermeisters ist der I. Beigeordnete (§ 50 GemO). Gilt das auch für die Beglaubigungsbefugnis?