Hallo,
Ich bin im Moment etwas ratlos.
Ich habe vor mir liegen ein Urteil vom Landgericht.
Im einstw. Verfügungsverfahren ist folgend Entscheidung ergangen:
1. Zugunsten des Verf.kl. ist für die Grundstücke des Verfügungsbekl. eingetragen im Wohnungsgrundbuch des AG ... Gemarkung ... Bläter ... Flur .., Flst. ... eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf RückAV einzutragen.
2. Das Grundbuch soll um Eintragung ersucht werden.
Das Landgericht ersucht jetzt wg Eintragung. Hat ein Eintragungsersuchen geschickt.
Das ist leider falsch, dass Grundstück ist nicht ordentlich bezeichnet, es fehlt ein Flurstück.
Kann das Landgericht in dem Fall überhaupt wegen Eintragung ersuchen?
Ich glaube ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Vl kann mir jmd. weiterhelfen. wäre sehr dankbar.