Tod des Eigentümers nach Zustimmung gem. § 5 ErbbauRG

  • Mir liegt ein Antrag auf Umschreibung eines Wohnungserbbaurechts vor. Es besteht das Erfordernis einer Eigentümerzustimmung gem. § 5 ErbbauRG. Der nun zu vollziehende Vertrag wurde bereits im Jahr 2008 geschlossen, der damalige Eigentümer E hat ebenfalls 2008 zugestimmt, die entsprechende Zustimmungserklärung wird mir vorgelegt. Zwischenzeitlich ist E jedoch verstorben, bereits im Jahre 2009 wurde sein Sohn S als Alleinerbe des E im Grundstücksgrundbuch eingetragen. Reicht jetzt die Zustimmung des damaligen Eigentümers E zur Umschreibung aus? Oder brauche ich die Zustimmung des nunmehrigen Eigentümers S?
    Gem. § 130 Abs. 2 BGB wird eine Willenserklärung ja nicht durch den Tod des Erklärenden unwirksam, sofern sie diesem vor dem Tod des Erklärenden gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist. Muss mir daher nachgewiesen werden, dass die Zustimmungserklärung des E dem Erbbauberechtigten vor dem Tod des E zugegangen ist? Ggf. wie?:gruebel:

  • Diese Rechtsansicht ist mir bekannt, hier aber m.E. nicht einschlägig. Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte das Eigentum am Grundstück offenbar rechtsgeschäftlich gewechselt, so dass dort § 130 Abs. 2 BGB nicht anwendbar war. Daher dürfte mein Fall m.E. anders zu beurteilen sein!
    Derzeit tendiere ich dazu, mir vom Urkundsnotar (der im Vertrag zur Entgegennahme der Eigentümerzustimmung bevollmächtigt wird) in Eigenurkunde bestätigen zu lassen, dass er die Zustimmungserklärung des E vor dessen Tod erhalten hat. Dies müsste m.E. dann ausreichen, da dann der Vertrag durch den Zugang der Zustimmung des damals berechtigten E wirksam geworden und die Wirksamkeit wegen § 130 Abs. 2 BGB auch nicht wieder weggefallen ist. Oder?

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