Kündigung TV § 2226 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal eure Meinung zu folgendem Fall:

    Erblasser errichtet ein Testament und der Neffe wird darin Alleinerbin. In dem Testament ordnet er TV an, mit folgendem Wortlaut:

    Sollte der Erbe an meinem Todestag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so möchte ich das XY die Vormundschaftsverwaltung für das gesamte Vermögen verwaltet. Ab dem 18. Lebensjahr soll der Neffe monatlich 500 Euro erhalten und ab dem 26. Lebensjahr das restliche Vermögen.

    Aufgrund dieser Formulierung wurde XY zum Testamentvollstrecker bis zur Vollendung des 26. Lebensjahr vor 8 Jahren bestellt. Nun ist der Neffe 22 Jahre alt und zwischen dem Neffen und dem TV gibt es anscheinend Meinungsverschiedenheiten.
    Der Testamentvollstrecker hat sein Amt gemäß § 2226 BGB gekündigt.

    Nun meine Frage:

    - Der Wortlaut der Testamentsvollstrecker Anordnung hört sich etwas auslegungsbedürftig an? Wäre der Neffe beim Todeszeitpunkt des Erblassers 18 gewesen, wäre nie eine TV angeordnet worden.
    Könnte ich jetzt das Testament so auslegen, dass kein neuer TV ernannt werden muss?

    - Oder wie seht ihr die Rechtslage?

  • M.E. ergibt sich aus dem Testament eindeutig, dass in dem hier eingetretenen Fall, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig ist, die Erbmasse bis zu seinem 26. Lebensjahr nicht durch den Erben verwaltet werden soll. Da der durch den Erblasser eingesetzte TV nun gekündigt hat, muss ein neuer TV durch das Nachlassgericht eingesetzt werden. Ich würde hier nicht davon ausgehen, dass der Erblasser eine personalisierte TV dahingehend anordnen wollte, dass ausschließlich XY die TV durchführen soll.

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