§ 1010 BGB

  • Bewilligt und beantragt ist eine Regelung nach § 1010 BGB.

    In der Urkunde lautet es:

    "Bezüglich Flst. x ist zwischen den Eigentümern folgende Vereinbarung getroffen worden:
    a) das Recht jedes Miteigentümers, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft am Vertragsgegenstand zu verlangen, ist ausgeschlossen.
    b)Flst. x dient dazu, die angrenzenden Grundstück zu erschließen. D.h. durch Flst. x werden Leitungen zur Ver- und Entsorgung der angrenzenden Grundstücke verlegt und das Grundstück dient als Zugang für die angrenzenden Grundstücke. Die Kosten für die Unterhaltung des Flst. x tragen die Miteigentümer zu je 1/5."

    Ein Kollege hat folgende Vormerkung eingetragen:

    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Ver- und Entsorgungs-leitungsrechts sowie einer Regelung nach § 1010 BGB für die jeweiligen Miteigentümer"

    Ich soll nun die Vormerkung umschreiben.

    Handelt es sich bei b) um eine Benutzungsregelung, die mit § 1010 BGB gesichert werden kann?
    Wie würdet ihr die Vormerkung umschreiben?

  • Nicht gut. Vorgemerkt ist meiner Meinung nach nur der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft. Und auch nur, wenn man unter "Regelung" den Ausschluss versteht. Die Eintragung "des Ver- und Entsorgungsleitungsrechts" stellt aber beim besten Willenn nicht die eigentlich gewollte Benutzungsregelung dar.

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