Hallo,
ich habe ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 410 ff. FamFG.
Der Ehemann ist Alleinerbe nach der Ehefrau und hat bereits bei einem Notar eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit eines ausgefüllten Nachlassverzeichnisses abgegeben. Jetzt will der pflichtteilsberechtigte Sohn, dass der Alleinerbe nochmals eine eidesstattliche Versicherung bei Gericht abgibt, weil ihm das nicht ausreicht.
Findet § 410 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 2057 BGB da überhaupt Anwendung? § 2057 BGB spricht ja von "Auskünften über Zuwendungen" und nicht wirklich über ein Nachlassverzeichnis oder richtet sich dass Verfahren nach § 410 Nr. 1 FamFG, § 259 BGB, 260 BGB, § 2314 BGB?
Wie läuft so ein Verfahren ab? Muss ich die Kosten als Vorschuss anfordern? Wird eine Kostenentscheidung getroffen?
Vielen Dank für Antworten.