Hallo:),
Ich habe folgendes Problem:
Es ist ein VU ergangen. Nach dem ersten Zustellversuch ist aufgefallen, dass der Beklagte garnicht mehr in Deutschland, sondern in Frankreich wohnt. Und zwar nach der Information des Einwohnermeldeamts bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift nicht mehr.
Trotz Zustellurkunde dürfte daher die Zustellung der Klage nicht wirksam gewesen sein.
Das VU wurde dann an die neue Adresse des Beklagten zugestellt ( ohne Übersetzung; nach Aktenlage spricht der Beklagte nicht sehr gut deutsch ).
Eine Einspruchsfrist wurde nicht bestimmt.
Also enthält das VU eine ganz normale Rechtsmittelbelehrung.
Nun meine Fragen:
-Bei der Bescheinigung nach VO 1215/2012 habe ich das Problem mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Kann denn überhaupt eine Bescheinigung erteilt werden? und wenn ja wie trage ich das dann in das Formular ein?
Denn dort wird die Angabe zwingend verlangt, wann das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde ( was ja eher dafür spricht, dass dann die Bescheinigung nicht erteilt werden kann ).
-Beim europ VT habe ich das Problem in Art. 6 Abs. 1 d Spiegelstrich 2 der VO Nr. 805/2004. Denn es liegt ja eine unbestrittene Forderung i.S. d. Art. 3 Abs. 1 b vor.
Um erteilen zu können darf es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handeln, da der Beklagte, der Verbraucher ist, seinen Wohnsitz nicht hier hatte.
Hier geht es um Schadensersatz wegen Vertragsverletzung ( Herausgabe einer Sache, die nicht herausgegeben wurde und daher neubeschafft werden musste, was auch so im Vertrag geregelt wurde ). Würdet ihr das unter Forderung aus einem Verbrauchervertrag subsumieren?
Zudem sind Art. 13, 14 und 16, 17 nicht erfüllt, sodass eine Heilung nach Art. 18 zu prüfen ist.
Das Versäumnisurteil ist zugestellt und auch rechtskräftig. Aber spielt es hierfür eine Rolle, dass keine Übersetzung oder Annahmeverweigerungsbelehrung beigefügt war und keine gesonderte Einspruchsfrist bestimmt wurde, sondern nur die normale Rechtsmittelbelehrung beigefügt war?