Amtswiderspruch und Berichtigung aufgrund Vollmacht für Notar u. Notariatsangestellte

  • Guten Morgen!

    In der SuFu habe ich leider nichts Passendes gefunden...

    Hier ist dem Notar aufgefallen, dass ein Grundbuchblatt (Wohnungseigentum) fälschlicherweise umgeschrieben wurde. Von diesem Blatt sollte nur ein Sondernutzungsrecht dem von der Käuferin tatsächlich erworbenen Wohungseigentum zugeordnet werden. Nun steht sie jedoch als Eigentümerin im Grundbuch, so dass zunächst mal auf jeden Fall die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch gegeben wären.
    Ich bin mir jedoch nicht ganz sicher, ob ich diesen tatsächlich eintragen muss, da der Notar - aufgrund der ihm im Kaufvertrag erteilten Vollmacht - die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Kann ich auf diese Weise wirklich wieder den vorherigen Eigentümer eintragen??? :gruebel:
    Hilfsweise beantragt eine im Kaufvertrag bevollmächtigte Notarangestellte im Namen des (vorherigen) Eigentümers die Eintragung eines Widerspruchs. Trage ich einen Widerspruch gemäß § 899 BGB ein?? Eigentlich ist die Vollmacht ja mit Vollzug des Kaufvertrages erloschen...hier wurde der Vollzug ja allerdings fälschlicherweise vorgenommen...

    Drehe ich mich gerade im Kreis? Kann jemand helfen? Vielen Dank dafür schon jetzt...

  • Also da keine Grundlage (Auflassung) für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung gegeben war, bin ich schon der Meinung, dass ein Amtswiderspruch eingetragen werden müsste. Und zwar zu Gunsten der vorherigen Eigentümerin. Erklärungen des Notars bzw. der Angestellten halte ich hier für überflüssig, da dies vAw erfolgt.

    Wie kommt man ohne Auflassung und weitere Unterlagen dazu das Eigentum umzuschreiben? Nichts desto trotz stimmt das Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage überein und ich halte § 53 Abs. 1 S. 1 GBO für einschlägig.

  • Also da keine Grundlage (Auflassung) für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung gegeben war, bin ich schon der Meinung, dass ein Amtswiderspruch eingetragen werden müsste. Und zwar zu Gunsten der vorherigen Eigentümerin. Erklärungen des Notars bzw. der Angestellten halte ich hier für überflüssig, da dies vAw erfolgt.

    Wie kommt man ohne Auflassung und weitere Unterlagen dazu das Eigentum umzuschreiben? Nichts desto trotz stimmt das Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage überein und ich halte § 53 Abs. 1 S. 1 GBO für einschlägig.

    Danke, dann werde ich mal den ersten Amtswiderspruch überhaupt eintragen... :oops:

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