.................(Ob eine Aushändigung von Urkunden auch im Auftrag ausreicht, ...........)
ist hier wohl nicht bis ins Letzte zu klären. Aber vielen lieben Dank an alle Mitdenker
Auch wenn's spät kommt: Bei uns (Baden-Württemberg) ist das ganze durch das Organisationsstatut (OrgStA) unter II Nr. 5 Abs. 1 f) i. V. m. Abs. 4 geregelt. Danach können Justizverwaltungsaufgaben durch die Behördenleitung auf andere Behördenangehörige übertragen werden. Die Aushändigung erfolgt dann (mit Ausnahme des Behördenleitervertreters, der "in Vertretung" aushändigt) "im Auftrag".
Die OrgStA (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften) gilt, wie der Name schon sagt, nur für Staatsanwaltschaften und enthält keine Übertragung von Befugnissen im Sine der Ausgangsfrage.
Pardon, habe ich tatsächlich überlesen. Nach einigem Kramen kam ich allerdings bezüglich Baden-Württemberg noch auf die Verwaltungsleiter-VwV vom 18.10.2013. Dort heißt es beispielsweise unter 2.2.5:
Verwaltungsgeschäfte, die Richter, Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betreffen, erledigt der Verwaltungsleiter in Abstimmung mit dem Behördenleiter.
Ins Landesbeamtengesetz habe ich mich auch kurz eingelesen, allerdings ist dort die Zuständigkeit bei Ernennungen auch nur sehr verklausuliert zu finden.