Folgender Fall:
Im GRundbuch eingetragen ist Erblasser E als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach X. E wurde beerbt von 1, 2 und 3. Erbteil von E soll übertragen werden aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft nach E (nicht der Ober-Erbengemeinschaft nach X) auf 1 und 2.
1 und 2 treten daher an die Stelle von E als Mitglieder der Ober-Erbengemeinschaft nach X.
1 und 2 sind Kinder von 3.
ME in NRW wegen Übertragung in gerader Linie keine UB. Ich hatte in Hessen aber einmal in einem identischen Fall eine Zwischenverfügung: Bei Erbauseinandersetzungen verlange man stets eine UB.
Was hat hier Vorrang? Der Erbauseinandersetzungscharakter oder das Verwandtschaftsverhältnis?
Für Feedback wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo