Hallöchen,
ich habe mal wieder etwas (für mich) neues:
Meine Antragstellerin hat sich wegen einer Telefonvertragsgeschichte und daraus resultierender Forderung im März bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Da sitzt hin und wieder mal ein Rechtsanwalt und berät mehr oder weniger kostenlos. Der RA hat im Rahmen der Beratung ein Schreiben an den Gläubiger aufgesetzt (sogar reichlich ausführlich).
Nun habe ich im September den Beratungshilfeantrag auf dem Tisch und frage mich, ob die anwaltliche Beratung bei der Verbraucherzentrale die Beratungshilfe ausschließt.
Für die damalige Beratung dürfte der Antrag nicht gestellt sein, da im März höchstens eine Bearbeitungspauschale fällig gewesen sein dürfte. Zudem wäre der Antrag deutlich zu spät.
Könnte sich die Antragstellerin jetzt auf Beratungshilfe noch einmal beraten lassen? Ich tendiere zu einem Nein, da ja auch ein vorheriger Wahlanwalt eine Zweitberatung mit Schein ausschließt.