Hallo,
ich hab hier ein Problem mit altrechtlichen (bayerischen) Fischereirechten.
Grundbuchstand:
Blatt 100
BVNr. 1 "Fischereirecht im Meierbach - Übersichtskarte Nr. 1"
Blatt 200
BVNr. 1 "Fischereirecht im Müllerbach - Übersichtskarte Nr. 2"
Die beiden Bäche verliefen parallel. Im Jahre 1966 wurde der Müllerbach im Zuge des Straßenbaus verlegt und mit dem Meierbach zusammengefasst.
Was passiert mit dem Fischereirecht? Art. 5 Abs. 1 BayFiG behandelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Wenn ich Art. 5 so auslege, also das Fischereirecht "mitgeht", dann lasten beide Rechte am selben Bachverlauf!
Kann das sein oder erlischt das Fischereirecht?
Ideen?
Gruß