Vormerkung bzgl. "Abkömmlinge" - Löschung?

  • Sachverhalt:

    Im Grundbuch ist eingetragen eine Vormerkung zu Gunsten der Abkömmlinge von A, derzeit X und Y (wohl zulässig, LG Passau MittBayNot 2004, 362).
    Der zu sichernde Anspruch sichert den Fall einer Veräußerung ohne Zustimmung dieser Personen ab - jedoch nur, wenn Veräußerung bis Ende 2018 erfolgt ist.
    Veräußerung bis Ende 2018 ist nicht erfolgt. Weitere Ansprüche werden durch Vormerkung nicht abgesichert.
    Jetzt gibt es aber Minderjährige (17 Jahre alt) M, welche ebenfalls Abkömmling von A ist.

    Löschung der Vormerkung:
    1. Nachweis der Bewilligungsbefugnis von A durch Geburtsurkunde, Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, durch Versicherung an Eides statt unter Parallele zur Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 S. 2 GBO?
    2. Der gesicherte Anspruch ist erloschen. Die Eltern könnten die Löschungsbewilligung abgeben. Problem: Elternteil E ist Grundstückseigentümer. Materiell liegt § 181 aE vor (Erfüllung einer Verbindlichkeit - in Folge Erlöschens des gesicherten Anspruchs Pflicht zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB), aber gegenüber GBA nicht nachweisbar.

    Daher Ergänzungspfleger und gerichtliche Genehmigung, welche hier aber ohne Weiteres zu erteilen ist, weil Pflicht besteht?

    Die Option, zu warten, bis M 18 ist, ist auch auf dem Tisch; aber für den Fall, dass schnelles Handelns geboten ist, wäre ich für Einschätzungen dankbar.

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

    Ergänzung: Ich habe gelesen, dass in anderen Konstellationen es für nötig gehalten wird, einen Ergänzungspfleger für unbekannte Abkömmlinge zu bestellen (§ 1913 BGB), vgl. DNotI-Report 2012, 64, und dass es als sehr schwierig angesehen wird, Vormerkungen zu Gunsten künftiger Abkömmlinge löschen zu lassen (Böhringer BWNotZ 2006, 118, 122 und Metzger MittBayNot 2004, 363, 365). Aber gilt das auch, wenn der gesicherte Anspruch erloschen ist und nur noch die Buchposition beseitigt werden muss? Denn Schuldner des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung, der am 1.1.2019 entstanden sind, sind materiell-rechtlich nur die dann vorhandenen Abkömmlinge. Die Frage ist, wie der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt geführt werden kann, dass keine weiteren vorhanden waren. Ich regte ja in Parallele zu § 35 I 2 GBO die Versicherung an Eides statt an. Wenn man das aber anders sieht, sehe ich nicht, wie § 1913 S. 1 BGB weiterhilft, denn objektiv ist nicht unbekannt oder ungewiss, wer Abkömmling ist - es steht fest, nur eben nicht in grundbuchtauglicher Form.

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