Unrichtigkeitsnachweis bei Vormerkung - "Auflademöglichkeit"?

  • Es liegen folgende Bewilligungen bei zwei Vormerkungen zu Grunde:
    Die Erwerberin verpflichtet sich ihrem Vater ... gegenüber, den heute auf sie übertragenen Grundbesitz bis zum Tod des Vaters ohne dessen Zustimmung, nach dem Tod des Vaters ohne Zustimmung des von dem Vater bestimmten Testamentsvollstreckers bis 31. Dezember 2018 weder zu veräußern noch zu belasten und eingetragene Grundpfandrechte nicht wieder zu valutieren.

    Verstößt die Übernehmerin gegen diese Verpflichtung, so hat sie auf Verlangen des Schenkers bzw. des Testamentsvollstreckers den heute übergebenen Grundbesitz an den Übergeber und nach deren Ableben an sämtliche leiblichen Kinder der Übernehmerin zu gleichen Teilen zu übertragen. Zur Zeit sind dies ..., und ..., beide wohnhaft bei der Übernehmerin. Diese bedingte (Rück-)übertragungsverpflichtung soll durch Eintragung entsprechender Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern dinglich gesichert werden."

    Im Grundbuch eingetragen sind als Berechtigte der Vormerkungen:
    Vater (gleich Schenker, Übergeber)
    und
    "Leibliche Kinder von Erwerberin, derzeit.....".

    Vater lebt noch und ist geschäftsfähig. Vater stimmt Veräußerung hiermit zu. Da er zu seinen Lebzeiten zugestimmt hat, kommt es auf Zustimmung anderer Personen nicht an.
    Nachweis der Unrichtigkeit gegenüber Grundbuch geführt?
    Problem: Möglichkeit der Aufladung mit einem anderen Anspruch?

    Meines Erachtens kann die Vormerkung "aufgeladen" werden durch den Gläubiger - sodass die Vormerkung zugunsten der leiblichen Kinder theoretisch von diesen und der Erwerberin hätte aufgeladen werden können.
    Es gibt noch ein weiteres Kind neben den im Grundbuch eingetragenen Kindern, welches 17 Jahre ist. Mitwirkungsbereitschaft besteht allseits.
    Aber: Der Anspruch ist ja befristet - wäre ein unbefristeter Anspruch überhaupt aufladefähig, weil kongruent?
    Und: Es liegt ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor; Versprechensempfänger und Versprechender können bei dieser Gestaltung auch über das Recht des Dritten verfügen (zu Lebzeiten des Vaters kommt es allein auf dessen Zustimmung an).
    Die Urkunde müsste das Grundbuchamt mE im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises auslegen.

    Der Fall ist sehr komplex (siehe die andere Lösung). Aber welche Möglichkeit steht dem Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit entgegen, die mehr als nur theoretisch ist? Die strenge Rechtsprechung zur Nichtlöschbarkeit von Vormerkungen ist der nächstliegende Anhaltspunkt. Indes ist hier die Besonderheit, dass der Veräußerer noch lebt.

    Die Berichtigungsbewilligung wird natürlich nach Volljährigkeit des dritten Kindes der einfachere Weg. Aber vielleicht kommt man über den Unrichtigkeitsnachweis weiter?

    Danke und Gruß
    Andydomingo

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