Folgender kurzer Fall: Eltern schenken ihrer minderjährigen Tochter Geld, mit dem sich diese ein bestimmtes Haus kaufen soll. Was meint ihr: Pflegschaft nein, wegen lediglich rechtlichem Vorteil, aber Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB schon? Entgeltlichkeit würde ich bejahen, weil das geschenkte Geld investiert werden muss.
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