Hallo allerseits,
ich habe hier einen Anwalt, der für zwei verschiedene Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Dann hat die StA beantragt , dass aus den bereits gebildeten Einzelstrafen eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Ist auch passiert. Der Antrag der StA wurde kurz vorm Ablauf der Bewährungszeit gestellt. Später wurde der Anwalt vom LG als Pflichtverteidiger im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung beigeordnet.
Nun hat der Anwalt eine Rechnung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und eine Rechnung für den Bewährungswiderruf eingereicht. Beide Male beantragt er die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG.
Muss der Anwalt für den Bewährungswiderruf extra beigeordnet werden?
Vielen Dank