Ergänzungspfleger und Genehmigung notwendig?

  • Hallo zusammen,

    Die Kindesmutter M ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches Sie an ihre vier minderjährigen Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchte. Der ebenfalls sorgeberechtigte Kindesvater wirkt bei der Übertragung mit.

    Das Grundstück ist zur Zeit belastet mit zwei beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und drei Eigentümergrundschulden für die Kindesmutter (jeweils 100.000 €). Sämtliche Lasten werden von den Kindern mit dinglicher Wirkung übernommen.

    Ferner soll für die Kindesmutter ein Nießbrauch bestellt werden, zugunsten des Vaters soll eine Vormerkung (Anspruch auf Eintragung eines Nießbrauchrechts) eingetragen werden.

    Auch soll für die Kindesmutter eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden.

    Brauche ich hier die Bestellung eines Ergänzungspflegers und/oder eine familiengerichtliche Genehmigung? Irgendwie habe ich Bauchschmerzen bei dieser Sache?

  • Grundsätzlich wäre die Mutter von der Vertretung ausgeschlossen (§ 181 BGB), außer es liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil für die Vertretenen vor. Ein Nießbrauchsvorbehalt steht dem nicht entgegen, auch nicht die Übernahme von Rechten mit dinglicher Wirkung (s. zum Bespiel BeckOGK/Fröhler, 1.10.2020, BGB § 181 Rn. 326 ff.).
    Zu klären wäre noch, ob der Grundbesitz vermietet/verpachtet ist. Sollte dies der Fall sein, so läge kein lediglich rechtlicher Vorteil vor, sodass die Mutter und infolgedessen auch der Vater von der Vertretung ausgeschlossen wären. Die gemischte Schenkung wäre sodann auch genehmigungsbedürftig (s. zum Beispiel BeckOGK/Fuchs, 1.10.2020, BGB § 1821 Rn. 53)

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