Hallo,
folgende Konstellation:
Klage auf Unterlassung, darauf folgt ein VU.
Dann Einspruch durch Beklagten.
RA für Beklagten legitimiert sich
Termin wird bestimmt, bis hierher habe ich §128 1 ZPO
Jede Partei erklärt ihren Standpunkt
Richter stellt fest, dass eine Güteverhandlung vor dem Gerichtsverfahren hätte stattfinden müssen
Kläger nimmt Klage zurück und Richter entscheidet gem. § 269 ZPO über die Kosten.
Da gegenläufige Anträge gestellt wurden, habe ich für die Beklagtenseite eine Terminsgebühr festgesetzt und jetzt habe ich die Erinnerung.
Ich weiß nicht, ob ich abhelfen soll oder nicht
Terminsgebühr weil ursprünglich mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder keine, weil am Ende nur über die Kosten entschieden wurde.
LG