850c bei Werklohn?

  • Schuldner ist eine GmbH, Drittschuldner ist ebenfalls eine GmbH, die mit der Schuldnerin einen Werkvertrag abgeschlossen hat und dafür Werklohn erhält. Dieser wird durch das Finanzamt gepfändet. Inwiefern ist hier die Tabelle nach § 850 c ZPO anzuwenden bzw. welcher Selbstbehalt müsste der Schuldnerin verbleiben?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Hallo Markus,

    hier geht es doch um eine Werklohnforderung. Dieses ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850c, 850e ZPO. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Forderung aus einem Werkvertrag, die ggf. gestaffelt zu zahlen ist.

    Da das Finanzamt gepfändet hat, ist dieses auch für den Pfändungsschutz verantwortlich. Dieser richtet sich in erster Linie nach der AO. Das Amtsgericht hat hier nichts zu bestellen.

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