Schuldner ist eine GmbH, Drittschuldner ist ebenfalls eine GmbH, die mit der Schuldnerin einen Werkvertrag abgeschlossen hat und dafür Werklohn erhält. Dieser wird durch das Finanzamt gepfändet. Inwiefern ist hier die Tabelle nach § 850 c ZPO anzuwenden bzw. welcher Selbstbehalt müsste der Schuldnerin verbleiben?
850c bei Werklohn?
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Hallo Markus,
hier geht es doch um eine Werklohnforderung. Dieses ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850c, 850e ZPO. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Forderung aus einem Werkvertrag, die ggf. gestaffelt zu zahlen ist.
Da das Finanzamt gepfändet hat, ist dieses auch für den Pfändungsschutz verantwortlich. Dieser richtet sich in erster Linie nach der AO. Das Amtsgericht hat hier nichts zu bestellen. -
Nur zur klarstellenden Ergänzung:
§§ 850a bis § 850i ZPO sind nur auf natürliche Personen anwendbar da nur diese Arbeitseinkommen nach der Definition § 850 Abs. 2 und 3 ZPO beziehen. Die Schuldner-GmbH käme auch dann, wenn eine Forderungspfändung nach §§ 829ff ZPO vorläge, nicht in den Genuss der o.a. Schutzvorschriften.
Gruß
HuBo
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