Einigungsgebühr, Vergleich gem. § 779 BGB unwirksam

  • Hallo, ich stelle die Frage jetzt auch mal hier, da ich hoffe, dass irgendjemand schon mal so eine Erfahrung gemacht hat.
    Wir vertreten eine Beklagte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im November wurde ein Vergleich ohne Widerruf geschlossen, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, genau definierte Waren zu liefern, die sie aber gar nicht mehr hat, weil sie die wohl schon verkauft hatte (Masken einer bestimmten Marke). Sie hat versucht, unserer Mandantin andere "unterzujubeln". Als sie gemerkt hat, dass sie damit nicht durch kommt, hat sie beantragt, den Vergleich gem. § 779 BGB für unwirksam zu erklären. Das Verfahren geht jetzt weiter, wir haben der Mandantin gegenüber natürlich schon die Einigungsgebühr über einen Streitwert von über 300.000,00 € abgerechnet.
    Die Klägerin hat jetzt sogar die Klage erheblich erweitert, so dass die Verfahrensgebühr in jedem Fall höher wird. Termin zur mündlichen Verhandlung ist erst im August. Ich soll jetzt die höheren Gebühren als Vorschuss abrechnen, weiß aber nicht, wie ich mit der Einigungsgebühr umgehen soll.
    Kann mir jemand helfen, ich finde nirgends was, weil das so speziell ist und es hier wohl noch kein höchstinstanzliches Urteil gibt.
    Wäre superklasse.

  • Kann mir jemand helfen, ich finde nirgends was, weil das so speziell ist und es hier wohl noch kein höchstinstanzliches Urteil gibt.


    Du findest im Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 89 dazu Hinweise aus der Rechtsprechung und Literatur. Es ist jedenfalls streitig, inwieweit bei einem unwirksamen Vergleich (Anfechtung) die Einigungsgebühr wieder entfällt oder dennoch bestehen bleibt.

    Voraussetzung ist also überhaupt einmal, daß die Unwirksamkeit auch tatsächlich feststeht. Das ist bei Dir doch offenbar noch nicht der Fall, oder? Solange das also nicht der Fall ist, steht fest, daß der RA aufgrund seiner Mitwirkung die Einigungsgebühr verdient hat und sie damit fordern kann. Also würde ich sie solange auch beim Vorschuß berücksichtigen.

    Einig ist man sich wohl nur bei der Nichtigkeit eines Vergleiches (Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), weil dann von Anfang an niemals eine Einigung wirksam zustande gekommen ist. Da ist die Einigungsgebühr dann keinesfalls entstanden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vielen Dank für die Antwort, das hat mir sehr geholfen. Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt nicht vor, die Gegenseite hat einfach die Lieferung zugesagt, obwohl sie nicht mehr über die Ware verfügt. Schade für unsere Mandantin, die die Einigungsgebühr zahlen muss, was sie aber tatsächlich auch ohne Murren tun wird.
    Liebe Grüße von Berlin nach Bärlin

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