Pfändung von Überbrückungsgeld i.V.m. Arbeitseinkommen

  • Hallo,

    wenn ein Schuldner ca. 1.100.-- Euro Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt bezieht und nun auch ca. 1.400.-- Arbeitseinkommen hat, außerdem verheiratet ist und ein Kind hat. Wie hoch ist sein pfandfreier Betrag? Ich bin mir jetzt nicht sicher wegen dem Überbrückungsgeld, ich weiß nicht inwieweit das pfändbar ist wenn Arbeitseinkommen dazukommt.:confused: Es wurde das Bankkonto gepfändet und der Bankmensch hat mich jetzt gefragt wieviel er auszahlen darf. Gebt ihr solche Auskünfte eigentlich, ich schon soweit ich es weiß, aber eigentlich dürfte man nicht, oder?

    Danke und viele Grüße

    Mia

  • Hallo Mia,

    ich habe solche Auskünfte grundsätzlich nicht gegeben. Wer haftet denn dem Gläubiger/Schuldner gegenüber, wenn die Auskunft falsch ist.

    Die Banken haben doch alle eine eigene Rechtsabteilung. Da sitzen doch hochbezahlte Juristen. Die sollen sich Gedanken machen oder in die Problematik einarbeiten. :teufel:

    Also: Still ruht der See und Klappe halten!!

  • Aber das waren ja drei Fragen auf einmal. Gepfändet ist nur, was im Beschluß drin steht und zusammen gerechnet wird auch nur, wenn es im Beschluß drin steht. Da müsste eine Bank noch nicht einmal ihre Rechtsabteilung bemühen.
    Die Zusammenrechnung mit dem Übergangsgeld sehe ich problematisch, weil dieses m.W. einmalig für einen gewissen Zeitraum bis zur Erlangung von Arbeit geleistet wird. Da es sich bei dem Übergangsgeld um eine Sozialleistung handeln dürfte (so AG Bauchgefühl) dürfete die 7-Tage-Frist gelten.
    Mit Auskünften wäre ich im Hinblick auf eine mögliche Haftung sehr vorsichtig. Das AG ist keine Rechtsberatung und teilt seine Meinung schriftlich in Beschlußform mit.

  • Die Frage stellt sich erst beim Vorliegen eines Vollstreckungsschutzantrags.

    Solange kein Zusammenrechnungsantrag nach § 850e Nr. 2, 2a ZPO vorliegt, sind alle Einkunftsarten getrennt zu halten (auch bei § 850k ZPO).

    Hinsichtlich der Leistungen der Arbeitsförderung gilt § 55 Abs. 1 SGB-I, so dass der Schuldner über dieses Geld innerhalb der Wochenfrist frei verfügen kann. Hinsichtlich des AE kann auf Vollstreckungsschutzantrag hin nach § 850k Abs. 1 ZPO verfahren werden. Die weiteren Einkünfte seitens der Arbeitsagentur sind hierbei m.E. nur auf ausdrücklichen Zusammenrechnungsantrag des Gläubigers einzubeziehen. Somit stünde auf Antrag nach § 850k Abs. 1 ZPO (ohne Zusammenrechnungsantrag des Gläubigers nach § 850e Nr. 2a ZPO) das AE des Schuldners bei 2 unterhaltsberechtigten Personen nach der Tabelle zu § 850c ZPO bis zur Höhe von 1.569,99 € / Monat vollständig als unpfändbar zu.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo nochmal,

    vielen Dank für die hilfreichen Beiträge, jetzt ist mir einiges klarer.

    1000 Dank und herzliche Grüße aus dem sonnigen Schwabenland!

    Mia

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