Guten Morgen an alle da draußen;
ich habe folgenden Sachverhalt:
Zunächst hat der Vollstreckungsschuldner Sicherheitsleistung (SHL) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (ZV) aus dem Versäumnisurteil wegen Räumung gezahlt. Im gegen SHL vorläufig vollstreckbaren Urteil nach Verhandlung des Einspruches wurde das VU aufrechterhalten und der Gläubiger hat die SHL hinterlegt.
Nun geht es in die Berufung und das Landgericht hat die einstweilige Einstellung der ZV aus dem Urteil gegen SHL des Schuldners bekannt gegeben.
Mir liegt nun ein Antrag vor die schuldnerseits bereits hinterlegte SHL für den neuen Hinterlegungsgrund als SHL zu verwenden.
Meine Frage ist: kann ich den Hinterlegungsgrund einfach abändern? Muss ich es Herausgeben und neu annehmen?? Oder muss gar einen neue - weitere - SHL gezahlt werden (was in meinen Augen absurd wäre, weil die erste mit dem Urteil hinfällig geworden ist). Es eilt, weil für morgen die Zwangsräumung angekündigt ist....
Danke an alle die mitdenken! Und einen schönen Tag!!