Erblasser verstirbt.
Dessen Bruder schlägt, vertreten durch seinen Betreuer die Erbschaft aus. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird beantragt. Vor Erteilung der Genehmigung verstirbt er.
Seine Erben hatten im vorauseilenden Gehorsam, bereits zu Lebezeiten dieses Bruders, die ihnen nach erfolgreicher Ausschlagung des Bruders anfallende Erbschaft ausgeschlagen.
Ich gehe davon aus, dass man dies nicht als konkludente Genehmigung der Ausschlagungserklärung ansehen kann, da die Erklärung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Bruder noch lebte und das Genehmigungsverfahren noch lief.
Eine Genehmigung der Ausschlagung ist hier bisher nicht eingegangen. Ich vermute, dass den beiden Personen gar nicht bewusst ist, dass sie noch etwas machen können. Können sie als Erbeserben die ihrem Vater angefallene Erbschaft nach § 1952 BGB anfechten?