Hallo,
ein Beamter eines brandenburgischen Amtsgerichts beantragt Dienstbefreiung (karitativer Zweck nach § 11 Abs. 4 EUrlDbV). Fraglich ist hier, ob der DirAG oder der POLG darüber entscheiden muss und woraus sich das ergibt.
Vielen Dank schon mal.
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