• Ich habe ein Frage zum Erlass des ENZ und der Erteilung der beglaubigten Abschrift.

    Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG wird die Entscheidung über den Antrag auf ENZ durch den Erlass des ENZ getroffen. Wirksam wird die Entscheidung gem. § 41 IntErbRVG mit Zugang auf der Geschäftsstelle (entsprechend § 38 Abs. 3 FamFG).

    Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 IntErbRVG wird die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der beglaubigten Abschrift durch Erteilung der beglaubigten Abschrift getroffen.

    Beide Entscheidungen werden durch das Gericht getroffen.

    Wem obliegt die Erteilung der beglaubigten Abschrift? Dem Richter (gewillkürte Erbfolge = Land Brandenburg hat noch den Richtervorbehalt) /Rechtspfleger oder der Geschäftsstelle? Auf meinen Schulungen dazu wurde gelehrt, das Gericht ist in diesem Fall der Richter (gewillkürte Erbfolge) oder der Rechtspfleger.

    Unser Nachlassrichter stellt dies in Frage. Er meint, dazu gibt es keine Regelung im InErbRVG und das deutsche Recht selbst kennt keinen Fall, wo der Richter/Rechtspfleger beglaubigte Abschriften seiner eigenen Entscheidungen erteilt.

    Gibt es dazu Meinungen?

    Vielen Dank im Voraus.

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