Hallo,
ich hätte da mal ein Problem: der Gläubiger meldet seine Forderung aus Rentenvereinbarung mit ihm und der insolventen GmbH (monatliche Rente von 2000 EUR) beim IV an, dieser stellt als aufschiebend bedingt fest, da der Gläubiger derzeit noch keinen Anspruch aus dieser Vereinbarung hat, der Renteneintritt wird erst noch erfolgen.
Der IV hält den Eintritt der Bedingung für realistisch, § 191 II 1 InsO greift somit nicht. Wie läuft dann die Schlussverteilung? Diese Forderung muss dann ja berücksichtigt werden. Nur tritt die Bedingung ja immer nur monatlich ein. Müsste dann auch immer nur monatsweise ausgeschüttet werden oder wäre auch eine Kapitalisierung dieses Rentenanspruchs denkbar? Der Gläubiger kann sich ja ausrechnen lassen, was er insgesamt zu erwarten hätte aus dem Vertrag.
Würde man auf einen Gesamtbeitrag abstellen können, wäre dann gleich die nächste Frage, welchen Zeitpunkt man als Grundlage für die Berechnung nehmen kann? Inso-Eröffnung? Renteneintritt? Stat. Lebenserwartung?
Vielen Dank für eure Mithilfe!
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