Zwangsverwaltung und Mietvertrag

  • Folgendes Problem:

    Wie geht man damit um, wenn der Zwangsverwalter ohne jede Beteiligung des Gerichts (und gegen den Willen des Eigentümers) einen mehrjährigen Mietvetrag abgeschlossen hat. Durch die Änderung des § 6 Zwangsverwalterverordnung zum 1.01.2004 sind die alten Absätze 2 und 4 entfallen, in denen die entsprechende Regelung getroffen war. Es kann m.E. im Ergebnis nicht richtig sein, daß ein Zwangsverwalter den Eigentümer ohne dessen Beteiligung über mehrere Jahr binden kann - insbesondere vor dem Hintergrund, daß diesem für den Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung jede Disposition langfristig genommen wird. Es gab insoweit mal eine Entscheidung des OLG Köln, die da im Sinne des Schuldners war. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsverwaltung jetzt aufgehoben und der Schuldner hat den Zeitmietvertrag über mehrere Jahre "am Hals". Schon mal ähnliches erlebt?

  • @ arcalis

    Der Zwangsverwalter ist zwar an Weisungen des Vollstreckungsgerichtes gebunden. Doch gilt dies zum Einen nicht für Weisungen, die das Vollstreckungsgericht zu erteilen nicht befugt ist. Zum Anderen führt ein pflichtwidriges Handeln des Zwangsverwalters nicht dazu, dass etwa ein entsprechender Mietvertrag unwirkam/nichtig ist.

    Der Zwangsverwalter handelt für und wider den Schuldner. Wenn er insoweit einen Mietvertrag abschließt, ist dieser für den Schuldner bindend. Gegenteiliges ergibt sich weder aus der ZwVwV, noch ergab sich solches aus der ZwVerwVO.

    Dem Schuldner bleibt nur, einen Schadenersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter durchzusetzen. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch (z.B. gestützt auf § 154 ZVG) überhaupt besteht, bedarf freilich einer genaueren Prüfung.

    Eine Entscheidung des OLG Köln, die sich (was Sie wohl andeuten) für eine Nichtwirksamkeit des nämlichen Mietvertrages ausgesprochen hat, hat es - wohl - nicht gegeben. Im Übrigen gilt es, das Innenverhältnis (Schuldner/Zwangsverwalter) und das Außenverhältnis (Vermieter/Mieter) strikt auseinanderzuhalten.

    Bossdom

  • Die alten Regelungen der ZwangsverwalterVO konnten entfallen, da befristete Mietverhältnisse gem. § 575 BGB nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden dürfen. Diese Voraussetzungen dürften für einen Zwangsverwalter im allgemeinen nicht gegeben sein.
    Es sollte überprüft werden, ob der Grund der Befristung dem Mieter mitgeteilt wurde. Andernfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

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