Hallo,
bei uns im Gericht ist eine Diskussion über die Verteilung gemäß § 207 Abs. 3 InsO aufgekommen. Reicht die Masse nicht aus, so verteilen einige Kollegen die restliche Masse unter Berücksichtigung aller Kosten, also auch der bereits entnommenen InsoVerwaltervorschüsse und der Vergütung des vorläufigen Verwalters.
Die anderen berufen sich auf Kübler/Prütting und verteilen nur noch die vorhandenen Barmittel auf die restlichen noch ausstehenden Vergütungsforderungen und Gerichtskosten.
Hat irgendeiner irgendwelche Rechtssprechung, die die eine oder andere Methode stützt ? Oder wie macht Ihr das an den anderen Gerichten.
Gruß und Danke
Masseverteilung gemäß § 207 III InsO
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Mit Rechtsprechung kann ich nicht dienen.
Aber hier am Gericht werden die bewilligten und geleisteten Vorschüsse nicht mehr in die Masse einberechnet. D.h. die restlich vorhandene Masse wird auf die restlich vorhandenen Massekosten quotal verteilt.
Stützen kann man sich auf § 207 III InsO:"Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind,...". Die entnommenen Vorschüsse auf Insolvenzverwaltervergütung und geleisteten Vorschüsse auf Gerichtskosten sind ja nicht mehr Bestandteil der Masse, daher hier nicht zu berücksichtigen, da nicht Barmittel in der Masse.
Ich fordere regelmässig nach dem Berichtstermin einen Kostenvorschuss von 2 Gebühren nebst bis dahin aufgelaufenen Auslagen an. Damit bin ich immer sehr gut gefahren. -
Schade, aber ich muß zugeben, Deine Ansicht gefällt mir wohl. Hört sich sehr gut an.
Danke
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