Guten Morgen, ich habe folgendes Problem:
Das zentrale Mahngericht hat einen VB erlassen, Hauptforderung 2.000 € zuzüglich Kosten u. Zinsen.
Hiergegen hat der Antragsgegner Einspruch eingelegt, so daß die Sache an unser Prozessgericht abgegeben wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nimmt der Kläger die Klage hinsichtlich der Hauptforderung wegen eines Teils von 1500 € zurück. Diesbezüglich wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen soll der VB bestehen bleiben.
Kurz darauf verstirbt der Antragsteller = Kläger. Sein Rechtsnachfolger beantragt nunmehr eine Klausel gem § 727 ZPO. Ich gehe davon aus, daß ich als Prozessgericht die Klausel erteilen muss (vgl BGH X ARZ 85/06
).
Jetzt meine Frage:
Muss ich die Klausel gegenständlich beschränken ? – im Titel steht ja schließlich noch eine Hauptforderung von 2.000 €, oder kann ich einfach eine normale Klausel für den Titel erteilen u. der Schuldner muss ggf. die Erledigungserklärung als Vollstreckungshindernis vorbringen ?
Was ist mit den Kosten u. Zinsen ?