Die Vergütungen von Verfahrenspflegern werden von § 137 Nr.17 KostO im kostenrechtlichen Sinne als Auslagen definiert.
Nach Änderung der KostO hab ich mir sagen lassen, dass Verfahrenspflegervergütung wieder Ziffer 16 des § 137 ist. Hab´s nicht überprüft, wird aber schon stimmen