Änderung § 92 Absatz 1 Kostenordnung

  • Die Vergütungen von Verfahrenspflegern werden von § 137 Nr.17 KostO im kostenrechtlichen Sinne als Auslagen definiert.


    Nach Änderung der KostO hab ich mir sagen lassen, dass Verfahrenspflegervergütung wieder Ziffer 16 des § 137 ist. Hab´s nicht überprüft, wird aber schon stimmen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Vergütungen von Verfahrenspflegern werden von § 137 Nr.17 KostO im kostenrechtlichen Sinne als Auslagen definiert.


    Nach Änderung der KostO hab ich mir sagen lassen, dass Verfahrenspflegervergütung wieder Ziffer 16 des § 137 ist. Hab´s nicht überprüft, wird aber schon stimmen :D


    aber daher per kostenrechnung einzuziehen, auch wenn "nur" das schonvermögen von 2.600,00 € überschritten wird...

  • Also an dem Thred merke ich mal wieder, dass ich ohne das Forum aufgeschmissen wäre!:daumenrau
    Eine dickes Danke an alle Forums User, denn bisher hat es noch niemand für nötig gehalten uns hier über die Änderung des § 92 KostO zu informieren und da ich in meiner Freizeit das Bundesgesetzblatt leider nicht lese:oops: wäre diese Änderung völlig spurlos an mir vorüber gegangen! Gott sei Dank hab ich dieses Jahr noch keine Kostenrechnung gemacht!

  • Hallo an alle,

    uns beschäftigt am Gericht die Frage, für welche Jahresgebühren ich die neuerfundene Mindestgebühr ansetzen darf.

    Meines Erachtens gilt diese z. B. auch für die Jahresgebühr 2006, wenn ich diese nun erst ansetze. Eine Übergangsvorschrift existiert ja nicht, maßgebend ist also wohl der zur Zeit des Kostenansatzes aktuelle § 92 KostO, also inklusive Mindestgebühr.

    Eine Kollegin meinte jedoch, dies sei ungerecht gegenüber den Fällen, wo die Jahresgebühr für 2006 auch im letzten Jahr bereits abgerechnet wurde, also ohne Mindestgebühr. Die neue Mindestgebühr könne sich daher erst für die Abrechnung der Jahresgebühren 2007 und folgender Jahre Anwendung finden.

    Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

  • Meines Erachtens ist grundsätzlich auf die Fälligkeit der Gebühr i.S. des § 92 Abs.1 S.4 KostO abzustellen. Da die Gebühr für 2006 bereits Anfang 2006 fällig wurde, ist sie demnach grundsätzlich auch nach dem damaligen Recht zu erheben. Das Problem ist aber natürlich, dass gerade diese alte Regelung vom BVerfG als verfassungswidrig verworfen wurde. Aus diesem Grund kommt daher keinesfalls die Anwendung des alten Rechts in Betracht. Das ab 1.1.2007 geltende Recht kann aber ebenfalls nicht angewendet werden, weil es natürlich nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt zurückwirkt. Es muss daher dabei verbleiben, dass die genannten Fälle nach der vom BVerfG in seiner Entscheidung für die Übergangszeit präjudizierten Grundsätze zu bewerten sind (BVerfG Rpfleger 2006, 565 m. Anm. Filzek).

  • Ich wende das neue Recht nur für Gebühren ab 2007 an.

    Es kann doch nicht zu Lasten des Betreuten gehen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - die Erhebnung der Gebühr für 2006 unterblieben ist.
    Und schliesslich:
    Meines Wissens kann ein Gesetz, welches einen Nachteil, Verschlechterung etc. mit sich bringt, nicht rückwirkend gelten.

  • Mach ich genauso. Das Gesetz galt 2006 noch nicht, also gilt für diese Gebühren altes Recht, natürlich mit der Einschränkung, die juris angemerkt hat (Entscheidung des BVerfG).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!