Einen wunderschönen guten Morgen liebe Kollegen !
Quäle mich bereits seit einigen Tagen mit folgendem Problem: Die Notarin beantragt unter Vorlage der Bewilligung die Löschung einer Grundschuld zugunsten der X-Corporation mit Sitz in den USA. Die Löschung bewilligt Y (=natürliche Person). Zunächst habe ich mit Zwischenverfügung den Nachweis verlangt, dass Y die Corporation vertreten kann. Nunmehr reicht mir die Notarin folgende Unterlagen ein:
1a) Änderungsurkunde der Gründungsurkunde aus der hervorgeht, dass beschlossen wurde, dass die Direktoren/Aufsichtsräte der Gesellschaft bevollmächtigt sind, Verträge im Namen der Gesellschaft allein und einzeln abzuschließen, insbesondere alle Arten von Immobilientransaktionen zu tätigen
1b) eine Bescheinigung der Außenministerin des Bundesstaates, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet und eingetragen wurde und dass es sich um eine Firma mit gutem Ansehen handelt
1a und 1b wurden jeweils in englischer Sprache und deutscher Übersetzung nebst Apostille eingereicht
weiterhin liegt vor:
2a) Abänderungsurkunde der Gründungsurkunde aus der hervorgeht, dass Y (= Bewilligende) Aufsichtsrat ist und der Ausichtsrat berechtigt und befugt ist, im Namen der GEsellschaft Vertäge zu schließen.
2b) Bestätigung der Außenministerin des Bundesstaates, dass die unterlage eine getreue und korrekte Kopie der Gründungsurkunde darstellt
2a und 2b wurden ebenfalls wieder in englicher Sprache mit deutscher Übersetzung nebst Apostille vorgelegt.
Sind diese Unterlagen als Nachweis ausreichend ? Kann ich die Angelegenheit wegen Auslandsbezug dem Richter vorlegen ?
Da es in den USA weder ein Handelsregister noch ein eigenes Gesellschaftsregister gibt, bin ich nicht sicher, ob diese Unterlagen genügen. Es ist zwar ersichtlich, dass der Aufsichtsrat aufgrund Vollmacht vertreten kann. Woher weiß ich aber, dass die Beschlussfassung ordnungsgemäß erfolgt ist. Etwa durch die Bestätigung der Außenministerin ???
Helft mir bitte. Kann am hiesigen Gericht niemanden um Rat fragen.
Vorab schon mal vielen Dank.
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