"falsche" Bezeichnung im Genehmigungsbeschluß

  • ich habe zwei vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen zu zwei notariellen Urkunden erteilt.
    auf beiden urkunden war vorne der name eines notars samt anschrift abgedruckt.
    was ich nicht gesehen habe ist, daß die beurkundung ein anderer notar vorgenommen hat.
    in meinem beschluß ist aber jetzt drin:" ... des notars xyz vom ..."

    kann man den irgendwie berichtigen? ich kenne halt nur §§ 319 ff. zpo. finden die hier anwendung?

    ich würde jetzt einen beschluß machen mit folgendem wortlaut: "die beschlüsse vom ... werden dahingehend berichtigt, daß richtigerweise die urkunde des notars abc genehmigt wird."

    danke für Eure anregungen...

  • Ich muss nochmal doof nachhaken: wo "vorne" auf der Urkunde war der andere Notar aufgedruckt? Im Moment verstehe ich nämlich nicht so ganz, warum auf einer Urkunde ein ganz anderes Notariat als das letztlich beurkundende aufgeführt sein sollte...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich würde hier als offensichtliches Schreibversehen berichtigen. Datum und URNr. stimmen ja.

    Da kann nichts passieren. Denn entweder ist der erste Beschluss nicht ausreichend - dann hilft der zweite. Oder der erste wird als ausreichend angesehen, weil die Problematik überlesen wird - dann ist der zweite halt faktisch überflüssig.

  • Ich muss nochmal doof nachhaken: wo "vorne" auf der Urkunde war der andere Notar aufgedruckt? Im Moment verstehe ich nämlich nicht so ganz, warum auf einer Urkunde ein ganz anderes Notariat als das letztlich beurkundende aufgeführt sein sollte...



    das muß man glaub ich auch nicht verstehen, saublöde sache das...

    aber meine vermutung ist auch die von juris: drittentwurf. der eine notar entwirft und für die eine erklärung hat mein betreuer halt bei einem heimischen notar beurkunden lassen. auf die unterschrift hab ich natürlich nicht explizit geachtet.

  • Klar, das würde natürlich "Sinn" machen. Ich denke, ich würde es machen wie juris: Schreibfehlerberichtigung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Beschluss:

    Der diesamtliche Genehmigungsbeschluss vom ... wird i.S. des § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass das genehmigte Rechtsgeschäft zutreffend von Notar(in) ... beurkundet wurde.

    Gründe:

    Aus der im Genehmigungsbeschluss vom ... genannten Urkundenrollennummer i.V.m. mit dem Datum der Beurkundung ergibt sich eindeutig, dass die Beurkundung von Notar(in) ... vorgenommen wurde. Bei der erfolgten Angabe eines anderen Urkundsnotars handelt es sich somit um ein offensichtliches Schreibversehen, das i.S. des § 319 ZPO zu berichtigen war.

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