Zinsen nach § 39 InsO

  • Aus aktuellem Anlass bitte ich mal um Äußerung zu folgendem "Problemchen":

    Das AG hat nachrangige Forderungen nach § 39 zugelassen. Nun ereilen mich täglich Anrufe von Gläubigern, bis zu welchem Zeitpunkt die Zinsberechnung erfolgen kann/darf.

    Meines Erachtens können Zinsen bis zum Tag der Befriedigung der angemledeten Forderungen nach § 38 angemeldet werden. Leider lässt sich dieser Tag noch lange nicht vorhersagen... Aber die EDV will gefüttert werden und in den Listen sollen ja auch keine Circa-Werte erscheinen :( ... Hat jemand das schonmal in der Praxis durch?

  • ich habe da noch keine Erfahrungswerte, ich würde eine Verteilung auf § 38 vornehmen, um so den Zeitraum einzugrenzen;

    andere, arbeitsintensive Möglichkeit:
    soll doch jeder Gläubiger 10E6 anmelden, dann kann man bei einer Verteilung auf § 38 InsO zu einem späteren Zeitpunkt das bestreiten tw. zurücknehmen.

    Wenn das Verfahren jedoch vor dem 1.1.04 eröffnet worden ist, wird man sich die Arbeit überhaupt nicht machen brauchen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Verteilung steht noch aus und wird auch nicht vor Ablauf der Frist zur Anmeldung nach § 39 erfolgen. Daher rührt ja mein Problem.

    P.S. Dumme Frage: Was ist bei Verfahrenseröffnung vor dem 01.01.04 in diesem Zusammenhang zu beachten?

  • Schätzung (§ 45) is klar. War auch meine erste Idee. Für mich erscheint aber die Anmeldefrist (Mitte April) trotzdem unsinnig, da auch dem AG klar ist/war, dass der Tag der Ausschüttung/Verteilung bisher nicht genau benannt werden kann.

    Das läuft wohl darauf hinaus, dass alle Gläubiger kurz vor Verteilung nachmals nen Brief von mir bekommen... und wieder 50 EUR Porto weg...

  • In jedem Fall mit dem AG sprechen, dass künftig die Aufforderung nach 174 II nur bzw. erst rausgeht, wenn feststeht, wann die 100 %ige Befriedigung der 38er Forderungen erfolgt (ist).

  • Die Quote von 100% ist bekannt. (Es sei denn, dem Verwalter fällt noch was richtig Nettes für die Schlussrechnung ein :strecker) Ich meine auch, dass Forderungen nach §39 sonst kaum zum Verfahren zugelassen worden wären.

    P.S. Peinliche Frage -> Was is bitte 10E6 ???

  • P.S. Peinliche Frage -> Was is bitte 10E6 ???

    => 1.000.000 oder auch 10 hoch (Exponent) 6, da schlägt noch meine nat.wiss. Ausbildung durch

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Quote von 100% ist bekannt. (Es sei denn, dem Verwalter fällt noch was richtig Nettes für die Schlussrechnung ein :strecker) Ich meine auch, dass Forderungen nach §39 sonst kaum zum Verfahren zugelassen worden wären.



    Nur für den Fall, dass mein obiges Posting missverständlich war:

    Wenn ich die 39er Gläubiger erst dann zur Anmeldung auffordere, wenn die 38er Forderungen durch Ausschüttung voll befriedigt sind, dass läßt sich anhand des Befriedigungsdatums die 39er Forderung unproblematisch berechnen. Zur Anmeldung der 39er kann es immer nur kommen, wenn die 38er 100 % bekommen.

    Im geschilderten Fall scheint das Problem der Berechnung ja dadurch aufgetreten zu sein, dass das InsGericht die Aufforderung nach 174 II zu früh rausgelassen hat (bzw. dass der IV dem InsGericht zu früh grünes Licht für die Aufforderung nach 174 II gegeben hat, denn von allein wird das InsGericht kaum auf die Idee kommen, dass die 39er anmelden sollen).

    Mein Hinweis ging dahin, diesen Fehler künftig - bei einem weiteren der zahlreichen (:wechlach: ) 100%-Verfahren - zu vermeiden.

  • Das habe ich schon richtig verstanden und sehe das genauso (weil sinnvoll). Mich hätte interessiert, ob diese verfrühte Info (notwendig, da Frist für Anmeldung nach § 39 bereits im April '07) bei anderen AG'en "standard" ist.

  • So. Na prima... wieder ein Verfahren mit der selben Problematik.

    Es stellt sich mir die Frage, ob der Verwalter einfach die Info über eine 100% Quote zu früh an das Gericht gibt. Aber da die Quotenerwartung ja im Bericht auftaucht, kann ich mir das kaum vorstellen. Ich werd mal das Gespräch mit den Rechtspflegern suchen.

  • Hallo!
    Habe den Fall, dass in einem Verfahren lfd. hohe pfändbare Beträge aus Arbeitseinkommen zur Masse gezogen werden. Der Schlussbericht liegt vor. Die Quote liegt bei etwa 95 %.

    Sind nun die § 39 InsO-Gläubiger zur Anmeldung aufzufordern? :gruebel:

    Immerhin laufen bis zur Aufhebung und auch in der Wohlverhaltensphase weitere Einnahmen auf, so dass die Befriedigung der § 38 InsO-Gläubiger sp. binnen 1 Jahres absehbar ist.

  • Wenn die Berechnungsproblematik für die Zinsen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermieden werden soll, dann halte ich weder einen Verfahrensabschluss noch eine Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO zum jetzigen Zeitpunkt für die Ideallösung - die Anmeldung und Prüfung der nachrangigen Forderungen würde ja ohnehin noch einmal Zeit kosten und wohl auch die Verfahrenskosten erhöhen, weil dem IV hierfür ein Zuschlag zustehen dürfte.

    Sinnvoller erschiene mir, das Verfahren weiter laufen zu lassen, erst mal eine Abschlagsverteilung vorzunehmen, die möglichst nah an die 100 % rankommt, dann erst zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen aufzufordern und den Zeitpunkt der Verteilung als Endzeitpunkt der Zinsberechnung anzusetzen.

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Preß/Henningsmeier


    Nachrangige Insolvenzgläubiger können nur dann mit einer Zahlung auf ihre Forderungen rechnen, wenn entweder alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt werden und darüber hinaus noch ein Überschuss verbleibt oder wenn in einem Insolvenzplan auch die Befriedigung der Nachranggläubiger vorgesehen ist. Damit stellt die (teilweise) Befriedigung der nachrangigen Insolvenzgläubiger einen Ausnahmefall dar. Um den Verwalter sowie auch das Insolvenzgericht nicht ohne Grund zu belasten hat der Gesetzgeber daher in Abs. 3 geregelt, dass eine Anmeldung von nachrangigen Forderungen nur dann stattfinden soll, wenn das Gericht dazu gesondert auffordert (Balz/Landfermann, Begr. RegE, S. 426).
    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird sich in der Regel noch nicht zu Beginn des Verfahrens und damit im Rahmen der laufenden Anmeldefristen des § 28 feststellen lassen.
    Zumeist wird diese Einschätzung erst im fortgeschrittenem Stadium des Verfahrens, z.B. nach Verwertung des Schuldnervermögens bzw. im Rahmen der Erörterungen über einen Insolvenzplan gesichert abgegeben werden können. Dementsprechend hat das Gericht dann - und auch erst dann - die Möglichkeit die nachrangigen Insolvenzgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, wenn sich aus der Praxis sicher einschätzen lässt, dass Masse zumindest für eine Teilbefriedigung auch dieser Gläubigergruppe zur Verfügung steht. Aus diesem Grunde findet die Prüfung in diesen Fällen daher grds. in einem gesondert abzuhaltenden nachträglichen Termin statt (§ 177).

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    Die Aufforderung zur Anmeldung ergeht vom Insolvenzgericht. Zwar enthält die Vorschrift keine Bestimmung, in welcher Weise das Gericht diese Entscheidung bekannt zu machen hat. Eine analoge Anwendung der §§ 9, 30 erscheint im Interesse aller Beteiligten zwingend, d.h. die Entscheidung ist entsprechend zu veröffentlichen und sie ist den nachrangigen Gläubigern gesondert zuzustellen. Die Aufforderung des Gerichts braucht sich nicht pauschal an sämtliche Nachranggläubiger, sondern nur auf diejenigen zu beziehen, die in diesem Einzelfall mit einer - teilweisen - Befriedigung rechnen können.

  • Danke rainermdvZ! :daumenrau
    Du würdest in diesem Fall also auch die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung auffordern?


    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Preß/Henningsmeier

    Die Aufforderung des Gerichts braucht sich nicht pauschal an sämtliche Nachranggläubiger, sondern nur auf diejenigen zu beziehen, die in diesem Einzelfall mit einer - teilweisen - Befriedigung rechnen können.



    Das ist mir nicht ganz klar. Wie soll denn der Beschluss dann aussehen?
    Zur Anmeldung werden nur die Gläubiger nach § 39 Nr. 1 InsO aufgefordert?
    Und wenn dann keiner anmeldet erst die nach Nr. 2 usw.? :gruebel:

    Ergibt sich auch etwas zu dem zuvor angesprochenen Problem der Zinsberechnung? :confused:

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