Verpflichtung, das Grundstück an die Kinder zu vererben

  • Gemeinschaftliches Testament (privatschriftlich) mit gegenseitiger Erbeinsetzung. Der Überlebende verpflichtet sich, das Grundstück...(nähere Bezeichnung) an die gemeinsamen Kinder zu vererben.
    Es wird ausdrücklich dem Überlebenden überlassen, zu welcher Quote diese Vererbung erfolgen soll (den genauen Wortlaut habe ich nicht parat, bin nicht mehr im Büro).
    Der Ehemann ist nun verstorben. Nach Angabe der Ehefrau besteht der Nachlass im Wesentlichen nur aus dem Grundbesitz.
    Wie würdet Ihr diese Verpflichtung beurteilen?
    Eine Auflage bietet nicht wirklich den notwendigen Schutz, wenn die Ehefrau den Grundbesitz zu Lebzeiten veräussern will. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Ehegatten einander nicht soweit vertraut haben, dass sie einen besonderen Schutz nicht für erforderlich hielten.
    Vor- und Nacherbfolge bietet den Schutz, aber kann eine Nacherbfolge derart unbestimmt angeordnet werden?

  • Alles natürlich eine Frage der Auslegung, wobei gegen die Anordnung einer Nacherbfolge allerdings die Auslegungsregel des § 2269 Abs.1 BGB spricht, wonach die Kinder im Zweifel nur Schlusserben des überlebenden Ehegatten sind. Es sollten also die Möglichkeiten verbleiben, wonach es sich bei der besagten Bestimmung

    - entweder nur um einen rechtlich unverbindlichen Wunsch bzw. eine Auflage, oder

    - um eine Schlusserbeneinsetzung bzw. ein Nachvermächtnis auf das Ableben des überlebenden Ehegatten handelt, wobei nur die bedachten Personen benannt, dem überlebenden Ehegatten mittels Testiervorbehalts aber die Bestimmung der Quoten erlaubt ist (mangels Bestimmung im Zweifel gleiche Quoten).

    Für die Auslegung halte ich im übrigen für bedeutsam, ob der Ehemann Alleineigentümer des Grundbesitzes war oder ob er beiden Ehegatten gemeinsam gehörte.

    Die Frage nach dem "notwendigen Schutz" halte ich für falsch gestellt. Denn ob es diesen Schutz (etwa über § 2287 BGB) überhaupt gibt, richtet sich alleine nach dem Willen und der auslegungsbedürftigen Anordnung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Diesen Willen gilt es zunächst zu ermitteln.

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