Dolmetscherauslagen

  • Hat sich in Bezug auf Dolmetscherkosten in der Zwischenzeit etwas Neues ergeben?

    Die ehrenamtliche Betreuerin hat eine sehr zeitaufwendige Betreuung, so muss sie für die nur russisch sprechende Betreute (mittellos) oft dolmetschen. Jetzt kam der Vereinsbetreuer, der die ehrenamtliche Betr. unterstützt, auf die glorreiche Idee, sie solle Einzelfallabrechnung machen, damit sie mehr als die 323,00 € bekommt. Und da sie doch so oft und andauernd für die Betreute dolmetsche, könne sie doch sicher Dolmetscherkosten nach § 1835 I BGB abrechnen. Die Betreute soll in den nächsten Monaten in ein Heim nach Berlin, wo es russisch sprechendes Personal gibt, es handelt sich also um eine Übergangszeit von ca. 4-6 Monaten.

  • Hallo

    in meinem, gerade von einem anderen AG übernommenen Fall, wurde eine ehrenamtliche Ergänzungsbetreuerin (Dolmetscherin) mit dem AK "Kommunikation zwischen der Betreuerin und der Betreuten bzw. ihren Familienangehörigen und Dritten, insbesondere Ärzten, Ämtern und Behörden sowie Banken" bestellt.

    Bei Anordnung der Betreuung wurde von der Richterin mit der Bezirksrevisorin besprochen, dass die Dolmetscherin/ehrenamtliche Ergänzungsbetreuerin die Kosten als Auslagen eines zusätzlichen Betreuers gem. § 1835 Abs. 3 BGB im Rahmen des JVEG abrechnen kann. Das andere AG (Anweisungsbeamter) hat dann immer die Dolmetscherkosten angewiesen (70 Euro pro Stunde).
    Das läuft so bereits seit 4 Jahren so (die normale Betreuung besteht im Übrigen bereits seit 7 Jahren). Ich bin der Meinung das geht so nicht. Zum einen muss die Vergütung festgesetzt werden und des Weiteren erhält ein Ergänzungsbetreuer doch max. 33,50 €/Stunde oder kann ein ehrenamtlicher Betreuer mehr erhalten?

  • Warum sollte es nicht? § 1835 Abs. 3 BGB sagt doch genau das.

    Was hier insoweit nicht geht ist weitere Pauschalvergütung gem. VBVG nebenher, weil kein BB und auch keine Ehrenamtlervergütung gem. § 1836 da Betreuter offenbar mittellos.

    Die Auslagen gem. § 1835 BGB sind unabhägig vom Betreuerstatus.

    GGf. wäre die Betreuung insoweit aufzuheben und der Betreuer muss im Einzelfall den Dolmetscher beauftragen und soll dann den Vorschuss seiner Aufwendungen gem. § 1835 Abs. 4 BGB verlangen.

  • Vielen Dank für deine Antwort!

    Da kann die Staatskasse ja ordentlich für den ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuer bezahlen. Es kann aber doch nicht richtig sein, dass der Anweisungsbeamte ohne Prüfvermerk oder Anweisung durch den Rpfl. einfach auszahlt, oder?

  • Vielen Dank für deine Antwort!

    Da kann die Staatskasse ja ordentlich für den ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuer bezahlen. Es kann aber doch nicht richtig sein, dass der Anweisungsbeamte ohne Prüfvermerk oder Anweisung durch den Rpfl. einfach auszahlt, oder?

    Kommt drauf an, wer bei Euch für die Auszahlung zuständig ist. Hier in BW nur noch die UdGs als Kostenbeamte. Bezirksnotare und Rechtspfleger sind allenfalls als UdGs noch zuständig.

  • Die normale Betreuervergütung wird bei uns nach Prüfung durch den Rpfl. vom UdG ausgezahlt.
    Die 70€ Stundensatz haltet ihr für angemessen? Eine Aufschlüsselung wann welche Leistung wofür erbracht wurde, liegt dem Vergütungsantrag auch nicht bei.

    Ich werde mal bei der Hauptbetreuerin nachfragen, ob die Leistung erbracht wurde.

    Mich macht nur sauer, dass die Betreute nach mind. 7 Jahren Aufenthalt in Dtl. kein Wort Deutsch spricht und sich weigert einen Deutschkurs zu machen.
    Wozu auch, wenn man dafür einen Ergänzungsbetreuer hat...

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