Grundschuld-Zinsen-Abtretung

  • Im GB eingetragen ist eine Buchgrundschuld, verzinslich mit 6 % jährlich.
    Aus der Bewilligung ergibt sich folgender Zinsbeginn:
    "Die Grundschuld ist ab dem im Widerruf- bzw. Rücknahmebescheid der Bewilligungsstelle genannten Tage mit 6 % für das Jahr zu verzinsen.
    Hier handelte es sich um ein Darlehen für einen Sportverein aus Landesmitteln. Wenn die Zuwendung zweckentfremdet werden sollte, ist sie zurückzuzahlen, deswegen diese Formulierung bzgl. des Zinsbeginns.
    Die veranlaßte Rückforderung hat also den Widerruf bzw. die Rücknahme des Bewilligungsbescheides zur Folge mit der Maßgabe, dass die zurückzufordernde Zuwendung von dem im Widerrufs- bzw. Rücknahmebescheid genannten Tage an mit 6 % zu verzinsen ist.
    Nun wird diese Grundschuld mit Zinsen ab dem Eintragungstag abgetreten.
    Wie ist dieser Fall bzgl. der Zinsen zu behandeln, v.a. weil das GBA ja nicht wissen kann, ob ein Widerrufs. oder Rücknahmebescheid erlassen wurde?

  • Dann halte ich es nicht für möglich. Denn das würde ja bedeuten, dass das durch Grundschuld gesicherte Darlehen bereits Zug um Zug mit seiner Gewährung widerrufen wurde. Eine Abtretung der Zinsen kommt daher nur ab dem im Ausgangssachverhalt genannten, aber nicht notwendigerweise taggenau zu konkretisierenden Zeitpunkt in Betracht. Wollen die Beteiligten den betreffenden genauen Tag grundbuchmäßig konkretisiert haben, müssen sie das Entstehen des Zinsanspruchs m.E. des weiteren nachweisen. Da der Widerrufsbescheid der Bewilligungsstelle sicherlich gesiegelt ist, dürfte das kein Problem sein.

  • Das heißt also: Wenn der Gläubiger einen konkreten Tag für den Zinsübergang eingetragen haben will, brauche ich einen Nachweis über den Entstehungstag der Zinsen.
    Allerdings ist mir noch eine andere Möglichkeit eingefallen, um das Problem seitens des Grundbuchamts zu umgehen: Wenn ich dem Zedenten vorschlage, die Zinsen von Anfang an abzutreten und dies dann auch so eintrage, ohne dass ich jetzt weiß, ob und wann die Zinsen entstanden sind. Wäre das möglich, v.a. auch im Hinblick darauf, dass sie evtl. noch gar nicht entstanden sind?

  • Den Gedanken mit Zinsen "von Anfang an" hatte ich auch. Finde ich gut. :daumenrau

    Andernfalls müsste wohl wirklich ein Nachweis her, dass dem Zedenten Zinsen bereits zustehen (und seit wann genau).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist ausreichend (BayObLGZ 1984, 122 = Rpfleger 1984, 351). Genügen würde auch "mit Zinsen seit dem Tag des Zinsbeginns" (OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 468).

    Gleichwohl spricht nichts dagegen, den Beginn der Zinsentstehung und den hieraus folgenden Zeitpunkt der Zinsabtretung nunmehr konkret festzustellen und einzutragen, sofern dies aufgrund eines Widerrufsbescheids in der Form des § 29 GBO ohne weiteres möglich ist.

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