Bei VV Nr.4143 RVG muss man sich natürlich mit dem Streitwert befassen, denn es ist eine streitwertabhängige Gebühr.
Adhäsion + keine Nebenklage
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Diabolo -
4. April 2007 um 10:22
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ja klar, hab ja selber 2,0 geschrieben Kommt davon, wenn man sich abends noch mit solchen Sachen halbherzig beschäftigt.
Danke und
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Richtig. In Spalte 3 der Anlage 1 zum RVG steht ja nicht eine betragsmäßíg bezifferte Fest- oder Rahmengebühr, sondern ein (allerdings fester) Gebührensatz von 2,0.
2,00 € wären mir, ehrlich gesagt, zu wenig...
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Und nochmal zur Sicherheit, weil das bei den letzten Fragen im Thread irgendwie unbeantwortet blieb - für die Adhäsion entsteht ausschließlich die 2,0 Verfahrensgebühr 4143. Die anderen, verteidigergleichen Gebühren, verlangen eine Tätigkeit als Beistand oder als Nebenklagevertreter.
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wobei neben der 2,0 verfahrensgebühr auch noch eine 1,0 einigungsgebühr entstehen kann, die ebenfalls ausschließlich das adhäsionsverfahren betrifft. wird aber des öfteren vergessen.
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Von den raffgierigen Rechtsanwälten? Das kann ich mir ja kaum vorstellen.
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