Hallo, wie verhält es sich mit auslagen für Einwohnermeldeamtsanfragen in der Kostenfestsetzung.
Ich war eigentlich der Ansicht, dass solche Kosten, sofern sie vor Klageerhebung entstanden sind, vorgerichtliche Ermittlungsauslagen sind, die mit der Klageforderung hätten geltend gemacht werden müssen.
Wie seht ihr das?
Im aktuellen Fall wurde einmal vor dem Verfahren und einmal während dem Verfahren eine solche kostenpflichtige Auskunft eingeholt...
Kosten für EMA
-
Gollo -
17. April 2007 um 15:36
-
-
Habe jetzt nicht die aktuelle RS parat, aber diese Vorbereitungskosten können m.E. auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht macht. Prüfen, ob notwendig und fertig.
Der Rest müsste sich aus der Akte ergeben. -
Ich schaue nach, ob die Kosten vorgerichtlich entstanden sind. Sind sie vorgerichtlich entstanden, setze ich ab mit Hinweis, dass die als Nebenforderung im Klageweg geltend zu machen waren. Sind sie während des Verfahrens entstanden, sehe ich in der Akte nach, ob diese auch notwendig waren. D.h. ich prüfe, ob diesseits alle Briefe zugestellt werden konnten. Wenn das der Fall ist, setze ich ab, da die Einholung der Auskunft nicht notwendig war.
-
Ich schaue nach, ob die Kosten vorgerichtlich entstanden sind. Sind sie vorgerichtlich entstanden, setze ich ab mit Hinweis, dass die als Nebenforderung im Klageweg geltend zu machen waren. Sind sie während des Verfahrens entstanden, sehe ich in der Akte nach, ob diese auch notwendig waren. D.h. ich prüfe, ob diesseits alle Briefe zugestellt werden konnten. Wenn das der Fall ist, setze ich ab, da die Einholung der Auskunft nicht notwendig war.
- handhabe ich genauso! -
Gründe der Absetzung:
Die Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage waren abzusetzen, da diese Kosten bereits vor Anhängigkeit der Klage entstanden sind und diese Kosten somit zusammen mit der Klage als Nebenforderung hätten geltend gemacht werden müssen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können dieses Kosten keine Berücksichtigung finden (vgl. z.B. zu (vorgerichtlichen) Auskunftskosten aus dem Gewerberegister: AG Bad Oeynhausen, (richterlicher) Beschluss v. 28.07.2005, 11 C 513/04, nicht veröffentlicht) -
Ebenfalls . Allerdings lasse ich die Kirche im Dorf, wenn es um die während des Verfahrens entstandenen EMA-Kosten geht. Ist anhand eines Rückbriefs ersichtlich, dass nicht zugestellt werden konnte, ist klar, dass eine neue Anschrift zu ermitteln war und dann werden diese Kosten auch ohne Aufhebens mit festgesetzt.
-
Allerdings lasse ich die Kirche im Dorf, wenn es um die während des Verfahrens entstandenen EMA-Kosten geht.
Ich sprach auch nur von den Kosten, die vor Anhängigkeit entstanden sind. Die von dir genannten Kosten sind natürlich zu berücksichtigen. Daher: -
Mein Anliegen passt zur Ausgangsfrage, deshalb stelle ich das hier ein: Nach Erlass des KFB konnte dieser nicht zugestellt werden. Nunmehr teilt der Kläger neue Anschrift mit und will die EMA-Kosten mit in die Festsetzung haben. Das geht nicht mehr. Muss ich jetzt ernsthaft wegen 6,00 € einen weiteren KFB erlassen ?
-
Muss ich jetzt ernsthaft wegen 6,00 € einen weiteren KFB erlassen ?
Warum denn nicht? Macht doch nicht viel Arbeit (und wäre schön für die hauseigene Statistik, wenn man eine führt...) -
Muss ich jetzt ernsthaft wegen 6,00 € einen weiteren KFB erlassen ?
Ja. -
vgl. auch hier
-
Nach meinem Muster, das in dem Link zu sehen ist, verfahre ich heute noch. Klappt gut und man spart den 2. Beschluss.
-
Nach meinem Muster, das in dem Link zu sehen ist, verfahre ich heute noch. Klappt gut und man spart den 2. Beschluss.
Super Lösung -
So sieht es aus:
Zitat
Die vorhandene Vollstreckungsklausel der vollstreckbaren Ausfertigung des ...
vom ... ist durch folgende neue Klausel zu ersetzen:
Vorstehende Ausfertigung wird d. ...
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt zuzüglich weiterer ... € verauslagte Zustellungskosten (oder Ermittlungskosten etc.).
Eine Ausfertigung ist d. ... am zugestellt worden.
Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).Habe mir erlaubt, das mal aus dem verlinkten Thread hierher zu holen. Was mir wehtut dabei, ist dass die vollstreckbare Ausfertigung auf einmal höher ist als die Urschrift und die dem Kostenschuldner zugestellte Ausfertigung. Teilst Du dem Kostenschuldner die Ergänzung mit?
-
Natürlich erhält der Schuldner die Abschriften des Ergänzungsantrags. Er weiß auf jeden Fall Bescheid.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!