Kosten für EMA

  • Hallo, wie verhält es sich mit auslagen für Einwohnermeldeamtsanfragen in der Kostenfestsetzung.

    Ich war eigentlich der Ansicht, dass solche Kosten, sofern sie vor Klageerhebung entstanden sind, vorgerichtliche Ermittlungsauslagen sind, die mit der Klageforderung hätten geltend gemacht werden müssen.

    Wie seht ihr das?

    Im aktuellen Fall wurde einmal vor dem Verfahren und einmal während dem Verfahren eine solche kostenpflichtige Auskunft eingeholt...

  • Habe jetzt nicht die aktuelle RS parat, aber diese Vorbereitungskosten können m.E. auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht macht. Prüfen, ob notwendig und fertig.
    Der Rest müsste sich aus der Akte ergeben.

  • Ich schaue nach, ob die Kosten vorgerichtlich entstanden sind. Sind sie vorgerichtlich entstanden, setze ich ab mit Hinweis, dass die als Nebenforderung im Klageweg geltend zu machen waren. Sind sie während des Verfahrens entstanden, sehe ich in der Akte nach, ob diese auch notwendig waren. D.h. ich prüfe, ob diesseits alle Briefe zugestellt werden konnten. Wenn das der Fall ist, setze ich ab, da die Einholung der Auskunft nicht notwendig war.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich schaue nach, ob die Kosten vorgerichtlich entstanden sind. Sind sie vorgerichtlich entstanden, setze ich ab mit Hinweis, dass die als Nebenforderung im Klageweg geltend zu machen waren. Sind sie während des Verfahrens entstanden, sehe ich in der Akte nach, ob diese auch notwendig waren. D.h. ich prüfe, ob diesseits alle Briefe zugestellt werden konnten. Wenn das der Fall ist, setze ich ab, da die Einholung der Auskunft nicht notwendig war.



    :dito: - handhabe ich genauso!

  • :meinung:
    Gründe der Absetzung:
    Die Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage waren abzusetzen, da diese Kosten bereits vor Anhängigkeit der Klage entstanden sind und diese Kosten somit zusammen mit der Klage als Nebenforderung hätten geltend gemacht werden müssen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können dieses Kosten keine Berücksichtigung finden (vgl. z.B. zu (vorgerichtlichen) Auskunftskosten aus dem Gewerberegister: AG Bad Oeynhausen, (richterlicher) Beschluss v. 28.07.2005, 11 C 513/04, nicht veröffentlicht)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ebenfalls :zustimm:. Allerdings lasse ich die Kirche im Dorf, wenn es um die während des Verfahrens entstandenen EMA-Kosten geht. Ist anhand eines Rückbriefs ersichtlich, dass nicht zugestellt werden konnte, ist klar, dass eine neue Anschrift zu ermitteln war und dann werden diese Kosten auch ohne Aufhebens mit festgesetzt.

  • Allerdings lasse ich die Kirche im Dorf, wenn es um die während des Verfahrens entstandenen EMA-Kosten geht.


    Ich sprach auch nur von den Kosten, die vor Anhängigkeit entstanden sind. Die von dir genannten Kosten sind natürlich zu berücksichtigen. Daher: :abklatsch

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mein Anliegen passt zur Ausgangsfrage, deshalb stelle ich das hier ein: Nach Erlass des KFB konnte dieser nicht zugestellt werden. Nunmehr teilt der Kläger neue Anschrift mit und will die EMA-Kosten mit in die Festsetzung haben. Das geht nicht mehr. Muss ich jetzt ernsthaft wegen 6,00 € einen weiteren KFB erlassen ?:mad:

  • Habe mir erlaubt, das mal aus dem verlinkten Thread hierher zu holen. Was mir wehtut dabei, ist dass die vollstreckbare Ausfertigung auf einmal höher ist als die Urschrift und die dem Kostenschuldner zugestellte Ausfertigung. Teilst Du dem Kostenschuldner die Ergänzung mit?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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