Gerichtsvollzieher als Drittschuldner

  • Im Forum von GV2000 gibt es zur Zeit eine Diskussion darüber, ob der Gerichtsvollzieher Drittschuldner eines PfÜB sein kann. Man denkt daran, die für den Gläubiger X eingezogenen und im Gewahrsam des GV befindlichen Gelder für den Gläubiger Y zu pfänden, der gegen X einen Anspruch und einen Titel hat.
    Dazu wurde folgende Ausagen gemacht: (ZITAT)
    Der GV kann regelmäßig nicht Drittschuldner sein, weil gegen Ihn
    keine unmittelbaren Zahlungsansprüche bestehen, da er
    hoheitlich tätig wird und das Vollstreckungsverhältnis keinen
    Zahlungsanspruch begründet. Der unmittelbare Anspruch auf ordnungsgemäße Erledigung der Amtshandlung, der hier verbunden ist mit der Auszahlung vorhandener Gelder, ist -so- m.E. nicht pfändbar.
    Die Zahlungen des GV an seinen VGL sind öffentl.-rechtliche Verfahrens-
    handlungen. Einen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des Geldes
    hat der VGL gegen den GV (Staat) nicht (h.M.).
    PfüB wäre mangels Forderung gegenstandslos.

    (ZITAT)
    korrekter Weise ist Drittschuldner die Justizbehörde. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Auszahlung beigetriebener Gelder nicht gegen den GV persönlich sondern eben gegen das Land bezw. die Justizbehörde.

    Ich selbst bin der Meinung dass Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung der in seinem Auftrag und aufgrund seines Titels beim GV eingegangenen Gelder hat. Die Frage ist nur, hat er den Anspruch gegen den GV persönlich oder gegenüber dem Land.
    Zu überlegen wäre doch auch, ob der GV im Falle einer Unterschlagung vom Gläubiger verklagt werden kann. Ich würde sagen nein, weil er diese Gelder nicht persönlich einnimmt sondern als Organ des Landes.
    Der PfüB müßte also lauten "Land vertr. durch den GV" und Drittschuldner wäre das Land das an den eingenommenen Fremdgelder als durchlaufende Posten Gewahrsam hat.

  • Zitat von GVCom

    Der PfüB müßte also lauten "Land vertr. durch den GV" und Drittschuldner wäre das Land das an den eingenommenen Fremdgelder als durchlaufende Posten Gewahrsam hat.



    Bis zum Beweise des Gegenteils sehe ich das ganz genau so!

  • Hier können m.E. Vergleiche mit dem Zwangsversteigerungsrecht gesehen werden.
    Wird ein Anspruch festgestellt, so ist eine Pfändung vor Auszahlung zu berücksichtigen.
    Aber in diesen Fällen ist der Anspruchsberechtigte Drittschuldner und nicht das Land, also im vorliegenden Fall ist der Schuldner auch der Drittschulder.
    (Den ZVG-Kommentar habe ich leider zur Zeit nicht zur Hand.)

  • Zitat von UHU

    Aber in diesen Fällen ist der Anspruchsberechtigte Drittschuldner und nicht das Land, also im vorliegenden Fall ist der Schuldner auch der Drittschulder.



    Öhm...das musste ich jetzt doch glatt 2x lesen: Der Schuldner (von Y), der zugleich Gläubiger X ist, ist auch Drittschuldner. Richtig?

    Wegen des im Gewahrsam des Landes befindlichen Geldes habe ich aber gleichwohl immer noch Bauchschmerzen. Oder wirkt sich das als unbeachtlich aus, weil es nur ein durchlaufender Posten ist? :gruebel:

  • Zitat von 13


    Öhm...das musste ich jetzt doch glatt 2x lesen: Der Schuldner (von Y), der zugleich Gläubiger X ist, ist auch Drittschuldner. Richtig?

    Wegen des im Gewahrsam des Landes befindlichen Geldes habe ich aber gleichwohl immer noch Bauchschmerzen. Oder wirkt sich das als unbeachtlich aus, weil es nur ein durchlaufender Posten ist? :gruebel:



    Im Zwangsversteigerungsrecht ist z.B. der Eigentümer A, dem ein Übererlös zuzuteilen ist Schuldner von B. Damit B an diesen Übererlös kommen kann, kann er den Anspruch gegen A pfänden. A ist in diesem Fall nicht nur der Schuldner sondern auch der Drittschuldner.
    Das Gericht (im vorliegenden Fall der GV) ist der verlängerte Arm desjenigen, der den entsprechenden Antrag gestellt hat. Mehr nicht.

  • (Stöber, Forderungspfändung, Nr. 126 letzter Satz mit Anmerkung)
    Ebenso besteht kein pfändbarer Anspruch gegen den Gerichtsvollzieher auf Auszahlung des von ihm durch freiwillige Leistung des Schuldners empfangenen Geldes.
    LG Kiel Rpfleger 1970,71; Noack MDR 1973, 988;

  • nur zur einfachen Klarstellung der Beteilligten:

    Gl. A erteilt Auftrag an den GV Z gegen den SChuldner S

    S zahlt an den GV Raten in der Sache ZwV A / S
    nun erhält Z Geld von S und einen PFÜB wie folgt

    X = Pfandgläubiger des PFÜB
    Schuldner des PFÜB ist A also der Gläubiger im GV-ZWV Verfahren
    Drittschuldner ist Z der Gerichtsvollzieher


    Stöber und den Einzelfallentscheidungen kann ich nicht folgen.

  • Zitat von JosefStamm

    Stöber und den Einzelfallentscheidungen kann ich nicht folgen.



    Sorry, aber von allen bislang angeklungenen Varianten schmeckt mir die obige mit Abstand am wenigsten.Da hätte ich gerne einmal eine Grundlage für gesehen.

    Bedeuten würde dies, dass der Anspruch des Gläubigers 1 (der ja Schuldner des Gläubigers 2 ist) auf ordnungsgemäße Durchführung der ZwVollstr. durch den GV pfändbar ist - und das als hoheitliche Maßnahme :confused: . Díe Vollstreckungsmaßnahme besteht aus dem Eintreiben des Geldes beim Schuldner S und Auskehrung desselben an den Gläubiger 1.
    Der 2. Teil dieses hoheitlichen Aktes soll pfändbar sein - das sehe ich so nicht. Nach meiner Ansicht kann der GV kein Drittschuldner sein oder werden. Wäre dem so, dann würde diese hoheitliche Maßnahme des GV durch einen PfÜB auf halben Wege abschneidbar sein und statt der eigentlichen Auskehrung an den Gl. 1 greift eine neue Vollstreckungsmaßnahme in die laufende erste ein.
    Die Frage ist also, ob der erste hoheitliche Akt der Zwangsvollstreckung durch den GV auf halben Wege durch einen 2. gekappt und praktisch "abgewandelt bzw. umgeleitet" werden kann. Da habe ich so meine Bedenken... :gruebel:

  • 13 :

    Warum nicht ?

    Ich kann Herrn Stamms Auffassung gut nachvollziehen und hätte aus dem Bauch heraus dieselbe Auffassung vertreten.

    Gl.1 pfändet gegen Sch.1 über GV

    somit hat Gl.1 aus dem Auftragsverhältnis doch wohl einen pfändbaren Zahlungs- oder Herausgabeanspruch gegen den GV in Bezug auf die beigetriebenen oder erhaltenen Zahlungen?!

    Pfändet Gl.2 nun diesen Anspruch gegen Gl.1= nunmehr zugleich Sch.2, hat doch der GV als DS an Gl.2 zu zahlen ?!?

    Die Situation ist doch nicht anders, als bei Pfändung bei einem Notar, der HL-Kasse oder vergleichbaren öffentlichen Personen als DS - oder ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da ich kein direkter Vollstrecker bin - vielleicht hänge ich mich zu sehr an den Begriffen "durchlaufender Posten" und "Hoheitsakt" auf... :confused:

  • Der Gläubiger vollstreckt aus einem Vergleich wegen einer Forderung von € 580,--
    Der Anwalt des Schuldners widerspricht der Vollstreckung und erklärt Aufrechnung mit einem Kostenanspruch von € 1700,- gegenüber dem Gläubiger aus dem gleichen Verfahren.
    Der Gläubiger lehnt eine Aufrechnung ab mit dem Hinweis, dass der Kostenanspruch noch nicht festgesetzt (tituliert) ist.
    Einige Tage später legt der Anwalt des Schuldners den KfB über € 1.700,- vor erklärt nochmals Aufrechnung.
    Daraufhin habe ich die Vollstreckung einstweilen eingestellt.

    Auf die Erinnerung des Gläubiger-Vertreters werde ich nun angewiesen die Vollstreckung fortzusetzen.

    Der Anwalt des Schuldners teilt mir mit, der Schuldner habe den für den Gläubiger bestimmten Betrag auf Anweisung auf sein Treuhandkonto einbezahlt, man wollen aber
    diesen Betrag nicht an den Gläubiger auskehren weil man befürchtet die dem Schuldner zustehenden, festgesetzten € 1.700,- vom Gläubiger nicht zu erhalten.

    Ich müsste nun ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Einwände gegen den Schuldner vollstrecken............

    Der Anwalt des Schuldners hat inzwischen Vollstreckungs-Gegenklage eingereicht und die Einstellung der Zwangsvollstreckung - ohne Sicherheitsleistung - beantragt, was natürlich
    zurückgewiesen wurde.

    Aufgrund der Sachlage möchte ich nun auch nicht dass der Schuldner bezahlen muss und das Geld an den Gläubiger geht obwohl der Schuldner vom Gläubiger einen wesentlich
    höheren Betrag zu beanspruchen hat.

    Nach Auskunft des Amtsgerichts besteht für eine Hinterlegung des Betrages durch mich keine Rechtsgrundlage. Nun habe ich mit überlegt ob der Schuldner das Geld auf mein
    Dienstkonto einzahlen könnte und gleichzeitig mit seinem höheren Titel eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit mir als Drittschuldner erwirken könnte damit ich
    nicht an den Gläubiger auszahlen muss.

    Leider hatte ich noch nie einen Fall mit mir als Drittschuldner für eingezogene Beträge und weiß nicht ob dieser Weg gangbar ist.

  • Aus dem Gaul/Schilken, § 25 Rdn. 71:

    "Da das Vollstreckungsverfahren erst mit Ablieferung der Sache (des Geldes) an den Gläubiger endet und der Gerichtsvollzieher "kraft seines Amtes" und nicht etwa auf Grund eines darauf gerichteten
    privatrechtlichen Anspruchs die entgegengenommene Leistung an den Gläubiger abzuliefern
    hat, kann der Gläubiger darauf mit der Erinnerung nach § 766 II dringen. Gleichermaßen kann der
    Gerichtsvollzieher als vermeintlicher Drittschuldner mit der Erinnerung nach § 766 I die Unzulässigkeit
    der Zwangsvollstreckung geltend machen, falls Gläubiger des betreibenden Gläubigers dessen
    angeblichen Anspruch gegen den Gerichtsvollzieher auf Auszahlung des durch freiwillige Leistung des
    Schuldners empfangenen Betrags pfänden (hier Fußnote: So lag der Fall des LG Kiel Rpfleger 1970, 71, 72; s. auch MünchKomm-ZPO/Heßler, § 754 Rn. 56.). Ebensowenig darf der vom Gerichtsvollzieher zum
    Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger empfangene Betrag durch einen anderen Gläubiger des
    Schuldners (hier Fußnote: S. dazu näher MünchKomm-ZPO/Heßler, § 754 Rn. 54 mit Hinweis auf die unterschiedlichen Begründungen der Unzulässigkeit der Pfändung) oder für den Schuldner selbst gepfändet werden (hier Fußnote: AG Homburg DGVZ 1993, 116, 117f.)."

    Daher mein Votum: Der Weg ist nicht gangbar.

    Nachtrag: Da ich jetzt bei Beck-Online in den entsprechenden Fundstellen im MüKo nachgeschaut habe: Dort ist das ausführlich dargestellt und Rechtauffassung dort ganz klar: Nein, das geht nicht: "Ein Dritter kann durch eine Pfändung (ohne Umschreibung des Vollstreckungstitels auf sich nach Pfändung und Überweisung des titulierten Anspruchs) sich nicht in das Vollstreckungsverhältnis einschalten und an die Stelle des betreibenden Gläubigers setzen."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    2 Mal editiert, zuletzt von Exec (11. April 2013 um 15:08)

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