Im Forum von GV2000 gibt es zur Zeit eine Diskussion darüber, ob der Gerichtsvollzieher Drittschuldner eines PfÜB sein kann. Man denkt daran, die für den Gläubiger X eingezogenen und im Gewahrsam des GV befindlichen Gelder für den Gläubiger Y zu pfänden, der gegen X einen Anspruch und einen Titel hat.
Dazu wurde folgende Ausagen gemacht: (ZITAT)
Der GV kann regelmäßig nicht Drittschuldner sein, weil gegen Ihn
keine unmittelbaren Zahlungsansprüche bestehen, da er
hoheitlich tätig wird und das Vollstreckungsverhältnis keinen
Zahlungsanspruch begründet. Der unmittelbare Anspruch auf ordnungsgemäße Erledigung der Amtshandlung, der hier verbunden ist mit der Auszahlung vorhandener Gelder, ist -so- m.E. nicht pfändbar.
Die Zahlungen des GV an seinen VGL sind öffentl.-rechtliche Verfahrens-
handlungen. Einen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des Geldes
hat der VGL gegen den GV (Staat) nicht (h.M.).
PfüB wäre mangels Forderung gegenstandslos.
(ZITAT)
korrekter Weise ist Drittschuldner die Justizbehörde. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Auszahlung beigetriebener Gelder nicht gegen den GV persönlich sondern eben gegen das Land bezw. die Justizbehörde.
Ich selbst bin der Meinung dass Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung der in seinem Auftrag und aufgrund seines Titels beim GV eingegangenen Gelder hat. Die Frage ist nur, hat er den Anspruch gegen den GV persönlich oder gegenüber dem Land.
Zu überlegen wäre doch auch, ob der GV im Falle einer Unterschlagung vom Gläubiger verklagt werden kann. Ich würde sagen nein, weil er diese Gelder nicht persönlich einnimmt sondern als Organ des Landes.
Der PfüB müßte also lauten "Land vertr. durch den GV" und Drittschuldner wäre das Land das an den eingenommenen Fremdgelder als durchlaufende Posten Gewahrsam hat.