Alternativen bei Absage Rpfl.-Studium

  • [...]Anzumerken sei, dass die Durchfallquote wahnsinnig hoch ist - außer bei Finanzbeamten des gehobenen Dienstes.

    Aha, ich dachte bisher immer, die (ehemaligen) gehobenen Finanzbeamten müssten sich der Prüfung gar nicht unterziehen. Die Steuerberaterprüfung muss übrigens wirklich mörderisch sein, da fallen sogar gestandene Juristen durch.

    Dieses Hocharbeiten von Steuerfachgehilfen zum Steuerberater in der sogenannten Ochsentour ist übrigens äußerst schwer. Das dauert, wie angegeben, mindestens 10 Jahre und ist mit der Aufopferung von jeder Menge Freizeit und Urlaub verbunden, da man sich die theoretischen Kenntnisse ja neben der Berufstätigkeit angeignen muss. Das ist im Prinzip wie ein volles Studium neben voller Berufstätigkeit.

  • Du meinst § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG.

    § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

    (1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien
    1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet
    der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor
    gelehrt haben;
    2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den
    Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
    3. ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
    a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den
    Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder
    mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
    b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie
    der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder,
    die mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
    Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in
    gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des
    Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im
    Sinne dieser Vorschrift;
    4. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
    a) der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den
    Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder
    mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
    b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie
    der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder,
    die mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
    Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in
    gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des
    Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im
    Sinne dieser Vorschrift.
    (2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter
    Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen
    Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach
    dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter


    einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Durchfallquote in der Steuerberaterprüfung liegt, soweit ich weiß, regelmäßig bei 50 - 60 Prozent. :eek: Soll aber beim Wirtschaftsprüferexamen noch höher sein.

  • Die Durchfallquote in der Steuerberaterprüfung liegt, soweit ich weiß, regelmäßig bei 50 - 60 Prozent. :eek: Soll aber beim Wirtschaftsprüferexamen noch höher sein.



    Richtig. Wirtschaftsprüfer liegt ja noch eine Stufe über Steuerberater (auch honorarmäßig).

    Zur Vollständigkeit:

    § 8 WiPrO Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
    (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
    (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden,
    wenn die Bewerbenden
    1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen,
    einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
    Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen
    Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder
    einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des
    öffentlichen Rechts bewährt haben;
    2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte
    Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben.
    (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes


    abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.

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    Nachtrag: Wirtschaftsprüfer wäre also auch drin, wenn man als Ex-Finanzbeamter 5 Jahre lang Steuerberater war und die Prüfung besteht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Du meinst § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG.
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    Ja, genau. Hatte ich das doch richtig in Erinnerung. Also zusammengefasst kann ein ehemaliger Beamter im gehobenen Dienst Steuerberater werden:

    - mit Prüfung nach 7 Jahren
    - ohne Prüfung nach 15 Jahren

    Mein Eindruck ist übrigens, dass sich ein erheblicher Teil der Steuerberater aus Diplom-Finanzwirten rekrutiert. In meinem kleinen Städtchen gibt es eine ganze Hand voll.

  • Deshalb überlege ich mir gerade, was ich mit meinem Leben weiter anfange. Im Moment favorisiere ich ein BWL-Studium (mal so nebenher :D ).

  • Deshalb überlege ich mir gerade, was ich mit meinem Leben weiter anfange. Im Moment favorisiere ich ein BWL-Studium (mal so nebenher :D ).

    Ach, hab einfach ein bisschen Vertrauen in unsere Regierung. Der Wirtschaftsaufschwung wird schon nicht ewig andauern. :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Unabhängig von dem derzeitigen Aufschwung und späteren Abschwung (der gesetzmäßig kommen wird) will ich nicht mein ganzes Leben in der Insolvenzverwaltung verbringen :D . Zu meinem jetzigen Profil würde ich gern meine Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung erweitern. Die Themen finde ich tatsächlich sehr spannend.

  • @ Bine:
    Soviel ich weiß, muss man für den Abschluss des Bilanzbuchhalters in einem kaufmännischen Bereich tätig sein?

    Aber grundsätzlich reizen würde ich meine solche Entwicklung schon. Ich war vor Kurzem zu einem zweitägigen Workshop, in denen es ausschließlich um Überschuldungsbilanzen ging. Genial...

  • ich glaube 3 Jahre Berufserfahrung (im Bereich Burchführung/Bilanzen) nach einer kaufmännischen Ausbildung oder 6 Jahre ohne Ausbildung. Aber da gibts sicherlich für RAs irgendwelche Sonderregelungen.

    Ruf doch mal bei der IHK an.

    Bei dem Gastronomieschein gibts für RAs doch auch die Ausnahme, weil die Lebensmittelrecht angeblich können ;)
    Ihr dürft ohne Ausbildereignungsprüfung ausbilden (wegen Kenntnissen im Arbeitsrecht) und zwar eine kaufmännische Ausbildung. Also kann ich mir nicht vorstellen wieso "Kanzleiführung" nicht ein ausreichendes Argument für die Zulassung zur Prüfung sein soll.

    Ich kann mir gut vorstellen, dass grade im Inso Bereich und Kenntnissen im HGB, Bilanzen, Steurerecht usw. wieder Ausnahmen gelten.

    Abgesehen davon: wer macht denn deine Buchhaltung? Im Zweifelsfall Du selber, oder ;)
    Die Praxis brauchste ja erst am Ende vom Kurs... Also zur Prüfung

  • keine Ursache ;)

    Hatte mich selber interessiert und war der eigentliche Auslöser die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachang. zu machen. Da ich die Ausbildung auf 1 1/2 Jahre verkürzt hatte, wären es insg. nur 1 1/2 + 3 Jahre gewesen statt 6 Jahre Berufserfahrung. :strecker

    Aber wie immer kommt alles anders :cool:

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