Erinnerung gegen Rückforderung

  • Ich neige weiterhin dazu, Vivienne Recht zu geben. Die Beiträge von Carfield und adideus können mich nicht überzeugen. Es ist richtig, dass gem. § 7 Abs. 3 AktO-SG eine neue Hauptsache im Register nach § 20 AktO-SG anzulegen ist. Warum § 4 AktO-SG jetzt den § 69 SGG aushebelt und die Staatskasse zur Beteiligten macht, erschließt sich mir noch nicht. Dass ich die Staatskasse in dem Festsetzungsverfahren beteiligen muss, macht sie noch nicht zur Beteiligten im Sinne von § 69 SGG. Folglich ist es immer noch ein Verfahren von Kläger(in) gegen Beklagte(n). Entgegen der Auffassung von Vivienne wird die Staatskasse nach meiner Überzeugung auch nicht Beigeladene.
    Was spricht denn ansonsten gegen die Vorgehensweise von Vivienne? Der Beschluss lautet dann:
    In dem Verfahren d. Kläger(in), vertr. durch RA XY gg. d. Beklagte(n) wird die Vergütung des RA XY festgesetzt auf ...
    Wo ist das Problem? (abgesehen davon, dass es schon immer anders gemacht wurde?)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!